28.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Darin heißt es, mit der mehrmaligen Auszahlung ohne jeden Vorbehalt sei eine sogenannte betriebliche Übung entstanden, die der Arbeitgeber nicht einseitig, sondern nur mit Zustimmung des Mitarbeiters wieder einkassieren könne (Az.: 5 Sa 604/10).
Der Arbeitgeber kann die Zahlung von Weihnachtsgeld allerdings jederzeit einstellen, wenn er bereits im Arbeitsvertrag ausdrücklich die Freiwilligkeit der Zahlung festgeschrieben hat.
Quelle: ARAG
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