30.11.2017 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: R+V Allgemeine Versicherung AG.
Pakete am Arbeitsplatz in Empfang nehmen: Das ist zeitsparend und praktisch, besonders wenn zuhause niemand dem Paketboten öffnen kann. Viele Unternehmen dulden diese privaten Lieferungen, solange der Aufwand dafür im Rahmen bleibt. Vor der ersten Bestellung an die Unternehmensadresse sollten Arbeitnehmer jedoch klären, ob das erlaubt ist. Einen rechtlichen Anspruch darauf haben sie nicht. „Der Arbeitgeber kann durch sein Weisungsrecht frei bestimmen, ob er private Paketbestellungen an die Betriebsadresse zulässt oder nicht“, sagt Axel Döhr, Arbeitsrechtsexperte beim R+V-Infocenter.
Das bedeutet: Hat der Chef ausdrücklich ein Verbot ausgesprochen, müssen sich die Arbeitnehmer daran halten. Ansonsten droht ihnen eine Abmahnung – und im Wiederholungsfall sogar die Kündigung. „In einigen Unternehmen finden sich solche Angaben in der Betriebsordnung“, so R+V-Experte Döhr. „Wenn private Angelegenheiten generell verboten sind, gilt das auch für die Zustellung privater Pakete.“
Die Paketzusteller haben jedoch darauf reagiert, dass nicht alle Berufstätige so einfach eine Lieferadresse angeben können. Sie bieten die Möglichkeit, Pakete an Packstationen, an Nachbarn, an sichere Ablageorte zu Hause oder zu Wunschterminen zu liefern.
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