04.06.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das Werk „Über den Umgang mit Menschen“ Adolph Freiherr Knigge, umgangssprachlich vor allem kurz als „Knigge“ bekannt, gibt seinen Leser*innen Tipps für gutes Benehmen an die Hand. Zwar sind nicht mehr alle dort aufgestellten Regeln zeitgemäß, doch würde manchen auch heute ein Blick in aktuelle Benimmratgeber nicht schaden, wenn es um gute Umgangsformen geht.
Gelassener durch den Arbeitstag dank Ärger- und Emotionsmanagement
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Nötig gehabt hätte einen solchen Blick definitiv ein Mieter aus Berlin. Doch der Reihe nach: Besagter Rüpel bewohnte ein Mietwohnung in einem Berliner Gebäudekomplex. Im Erdgeschoss befand sich ein Unternehmen, deren Mitarbeiterin sich folglich regelmäßig im Haus aufhielt. Als diese den Mieter dabei erwischte, wie sein Hund in den Hausflur pinkelte, forderte sie den Hundehalter auf, den Urin zu beseitigen.
Ungehalten und unwillig, der Aufforderung nachzukommen, beschimpfte sie der Mann mit geringer Reizschwelle vulgär als „Fotze“. Über diese Schamlosigkeit in Kenntnis gesetzt, sprach der Vermieter seinem Mieter daraufhin die Kündigung aus. Der Mieter widersetzte sich und erklärte mit einer Ausflucht: Schuld sei die Frau selbst gewesen. Schließlich habe sie barsch und unfreundlich dazu aufgefordert, den Urin des Hundes zu beseitigen, obwohl er bereits gerade im Stande begriffen war, dies zu tun. Eine Entschuldigung kam ihm keine über die Lippen. Der Fall landete vor Gericht.
Das Amtsgericht Neuruppin gab dem Vermieter Recht und entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig ist. Denn durch sein Verhalten habe der Mieter den Hausfrieden derart nachhaltig gestört, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar sei. Solche schweren Beleidigungen würden Straftaten und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens darstellen, auch wenn gegenüber anderen Hausbewohnern ausgesprochen werden. Dem Rüpel blieb folglich nichts anderes übrig, als seine Koffer zu packen.
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