16.07.2019 — Matthias Wermke. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
So wie sich das Rauchen negativ auf die eigene sowie auf die Gesundheit anderer auswirkt, zieht es auch die materielle Umgebung in Mitleidenschaft. Das bezieht sich jedoch nicht ausschließlich auf Kleidung oder ungeliebte Brandlöcher in Polstermöbeln, sondern kann auch mietrechtliche Konsequenzen haben.
Ist die tödliche Passion nämlich so stark ausgeprägt, dass sie sich der den Menschen umgebenden baulichen Struktur einprägt, können etwaige Vermieter*innen berechtigterweise unwirsch reagieren. So geschehen irgendwo im schönen Havelland.
Hier reichte ein Jahr aus, um eine intakte Wohneinheit in einen Ort zu verwandeln, der vermutlich selbst das Büro von Altkanzler Helmut Schmidt im Pressehaus der ZEIT in den vergilbten Schatten gestellt hätte. Türrahmen, -zargen und -blätter seien derart verfärbt gewesen, dass diese längst nicht mehr mit vertragsmäßigen Gebrauch zu rechtfertigen gewesen wären.
Denn wie festzustellen war, half da auch keine Kosmetik. Zweimaliges Überstreichen der betroffenen Stellen führte nicht zu dem gewünschten Ergebnis, das lasterhafte Treiben aus dem Gedächtnis der Räume zu tilgen. Den Vermietenden war klar, hier liegt eine Beschädigung der Mietsache vor.
Über diesen brenzligen Sachverhalt bestand jedoch zwischen den beiden Parteien obligatorische Uneinigkeit, was dazu führte, dass sich das Amtsgericht Brandenburg ihrer Streitigkeit annehmen musste.
Nach entsprechender Beweisaufnahme wurde den Vermieter*innen Recht in ihrer Einschätzung gegeben, dass mit alleinigem Überstreichen nichts wiederherzustellen sei. Der Urteilsspruch hielt fest, dass Rauchen in einer Mietwohnung nicht Teil des vertragsmäßigen Gebrauchs sein könne und die dadurch entstandenen Schäden somit alleinig von den Verursacher*innen zu tragen sind.
Daher konnte es nur eine Konsequenz geben: Eine aufwändige Instandsetzung auf Kosten der Raucher*innen. Die Türzargen und -blätter mussten auf gerichtlichen Beschluss zunächst gereinigt und komplett abgeschliffen werden, um somit die Grundlage für einen Voranstrich und einen darauffolgenden Lackanstrich mit weißer Farbe zu schaffen.
Doch wie sagt der Volksmund: Wer den Rauch haben will, muss den Schaden leiden.
Urteil: Amtsgericht Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17
Bild: congerdesign (Pixabay, Pixabay License)
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