13.05.2015 — Lars Kaupisch. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Beginnen wir den heutigen "Mietrecht kurios"-Artikel mit einer Sentenz: Der Ton macht die Musik! Diese Weisheit gilt im gesitteten, täglichen Miteinander genauso wie bei Beleidigungen, wie ein beklagter Mieter vor dem Amtsgericht München erfahren musste (474 C 18543/14).
Natürlich kann man dem Mieter zugutehalten, dass er grundlegende Regeln der Höflichkeit beachtete. Immerhin siezte er seinen Gesprächspartner. Gleichwohl klingt "Sie promovierter Arsch" in den Ohren des Beleidigten auch nur unwesentlich besser als "du promovierter Arsch".
Doch woher rührte die Beleidigung überhaupt? Was bewirkte den Ausraster des Mieters – der in der Konsequenz zur fristlosen Kündigung durch den Vermieter führte? Nun, einerseits verband Mieter und Vermieter eine unerfreuliche Historie gegenseitiger Strafanzeigen und Zivilverfahren im Rahmen des Mietverhältnisses.
Eine gewisse Belastung und fruchtbarer Boden für unfreundliches Verhalten lagen also bereits vor, als es daran ging, die Wassertemperatur in der Wohnung des Mieters zu überprüfen. Diese erreichte eines Morgens nicht die erforderlichen 40 Grad Celsius, sondern nur 35 Grad, so der Mieter. Dies meldete er dem Vermieter (wohnhaft im gleichen Haus) telefonisch.
Später trafen die beiden Parteien im Hof des Hauses aufeinander. Bei dieser Gelegenheit verlangte der Vermieter Zugang zur Wohnung des Mieters, um die Temperatur dort zu prüfen, wurde aber abschlägig beschieden, da die Temperatur im ganzen Haus (und damit auch der Wohnung des Vermieters) zu niedrig sei. Im weiteren Verlauf fiel auch die fragliche Beleidigung.
Zwar behauptete der Mieter, er sei zuerst durch den Vermieter provoziert, beleidigt und gar körperlich angegriffen worden. Dies sah das Gericht aber im Unterschied zur Beleidigung durch den Mieter als nicht erwiesen an. Die erwiesene Beleidigung allerdings rechtfertige auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Sie sei ehrverletzend gewesen und deutlich über eine "leichte" Pöbelei oder Unhöflichkeit hinausgegangen.
Damit sei die Beleidigung eine grobe Vertragsverletzung gewesen und erschüttere das Vertrauensverhältnis der Vertragsparteien so stark, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses dem Vermieter nicht zugemutet werden könne – zumal aufgrund der räumlichen Nähe als Bewohner des gleichen Hauses.
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