30.08.2016 — Annika Thies. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Lärmbelästigung durch Froschquaken aus dem nachbarschen Gartenteich, ausgelassene Fußball vernarrte Nachbarn während der Fußball-WM oder auch der nächtliche Glockenschlag einer Pendeluhr – alles schon vorgekommen in unseren Mietrecht-kurios-Artikeln. Diesmal geht es allerdings um eine Ruhestörung der anderen Art. Denn der Verursacher der Ruhestörung war in diesem Fall der Kläger.
Bei dem Kläger handelte es sich um einen Vermieter, der mit seinem lauten, chronischen Schnarchen regelmäßig seine Frau aus dem Ehebett vertrieb. Seine Frau, die nachts regelmäßig auf das Sofa im Wohnzimmer auswich, klagte über erheblichen Schlafmangel. Da die Vermieter im gleichen Haus wie ihre Mieter wohnten, wollten sie diesen die Wohnung kündigen, um diese selbst zu nutzen. Ein zweites Schlafzimmer sowie ein Spielzimmer für das Kind der Vermieter sollten her.
Die Mieter wollten die Eigenbedarfskündigung allerdings nicht ohne Weiteres akzeptieren. So klagten die Vermieter vorm Amtsgericht auf Räumung der Wohnung.
Das Amtsgericht Sinzig in Rheinland-Pfalz gab in seinem Urteil vom 06.05.1998 (Aktenzeichen: 4 C 1096/97) der Räumungsklage statt. Auf die Begründung, dass das gemeinsame Kind mehr Platz benötige, könne sich der Vermieter nicht berufen, denn dieser Umstand sei schon bei Abschluss des Mietvertrages zwei Jahre zuvor absehbar gewesen.
Den zusätzlichen Raumbedarf aufgrund des chronischen Schnarchens ließ das Gericht hingegen als nachvollziehbaren Grund für den Eigenbedarf gelten. Denn der Kläger hatte durch ein ärztliches Attest belegen können, dass er zwar schon länger unter chronischem Schnarchen litt, zum Zeitpunkt, als der Mietvertrag abgeschlossen wurde, allerdings noch davon ausging, dem Schnarchen durch Medikamente Einhalt gebieten zu können. Dies war aber trotz zahlreicher Versuche nicht gelungen.
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