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Werbeaufnahmen mit Arbeitnehmern

18.05.2015  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Können Arbeitnehmer trotz Abhängigkeit eine wirksame Einwilligung für die Verwendung von Bildern oder Filmaufnahme in der Werbung des Arbeitgebers geben? Was gilt nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers? Muss alles gelöscht werden? Antworten erhalten Sie anhand eines aktuellen Urteils, mit dem sich der Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner von WIENKE & BECKER – KÖLN beschäftigt.

Einwilligungen von Arbeitnehmern in deren Datenverwendung mussten bislang mit einem großen Fragezeichen versehen werden. So gingen Datenschutzbehörden davon aus, dass es im Arbeitsverhältnis an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt. Danach konnten Arbeitgeber nie sicher sein, ob eingeholte Einwilligungen wirksam sind.

Nach Kündigung: Werbefilm sollte verschwinden und Schadensersatz gefordert

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung den Weg für wirksame Einwilligungen frei gemacht. Die Entscheidung betraf den wichtigen Praxisfall eines Arbeitnehmers, der nach seinem Ausscheiden nichts mehr von einer Einwilligung in Aufnahmen für einen Werbefilm des Arbeitgebers wissen wollte. Der Arbeitgeber eines Betriebes für Kältetechnik mit 30 Mitarbeitern lies den Film nach schriftlicher Einwilligung der betroffenen Arbeitnehmer erstellen und verwendete ihn für die Öffentlichkeitsarbeit, u.a. abrufbar auf der Homepage. Darin war der Monteur einige Sekunden auf einem Gruppenbild zu sehen. Das wollte er nicht mehr und widerrief seine Einwilligung. Außerdem forderte er 6.000 Euro Schadensersatz. Das Bundesarbeitsgericht wies mit Urteil vom 19.02.2015 (Az. 8 AZR 1011/13) die Klage ab.

Weg zur wirksamen Einwilligung

Wichtig zunächst: Ein Arbeitnehmer kann frei über seine Datenverwendung per Einwilligung entscheiden. Dem steht nach Ansicht der Richter eine abhängige Beschäftigung und auch nicht das Weisungsrecht des Arbeit­gebers entgegen. Wichtig auch: Eine Einwilligung ist nicht auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses befristet. Sie gilt auch nach Ausscheiden des Arbeitnehmers fort. Natürlich ist die Einwilligung nur wirksam, wenn sie schriftlich erteilt wurde. Allerdings kann eine Einwilligung grundsätzlich widerrufen werden. Dann aber muss der Arbeitnehmer nach dem Urteil einen plausiblen Grund nennen. Hier dürfte es eine wesentliche Rolle spielen, wie der Arbeitnehmer im Film erscheint. Nimmt er eine prominente Rolle ein oder ist er nur, wie im aktuellen Fall, in einer Gruppenaufnahme zu sehen. Im letzteren Fall kann man kaum eine Beeinträchtigung auch an einem neuen Arbeitsplatz begründen. Daher sah das BAG auch im Fall den Widerruf nicht als zulässig an.

Fazit

Wenn Sie Bilder oder Filmaufnahmen ihrer Arbeitnehmer z.B. auf der Homepage verwenden, sichern Sie sich mit einer schriftlichen konkreten Einwilligung ab. Das ist sowohl datenschutzrechtlich, als auch nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) notwendig. Pauschale Einwilligungen etwa in die Verwendung aller Aufnahmen während des Arbeitsverhältnisses genügen nicht den Anforderungen. Für den Arbeitnehmer muss klar erkennbar sein, welche Aufnahmen für welchen Zweck verwendet werden sollen. Am besten nehmen Sie ausdrücklich auf, dass die Aufnahmen auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers weiterverwendet werden dürfen und sich die Verwendung auch auf die Nutzung in sozialen Medien erstreckt.

Das Urteil geht über Werbeaufnahmen hinaus und bringt mehr Rechtssicherheit. Arbeitnehmer können ihr Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung auch im Arbeitsverhältnis wirksam ausüben. Das betrifft dann auch Einwilligungen in die Übermittlung an andere Konzernunternehmen, in die Aufnahme in Verzeichnisse und dergleichen.


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