27.02.2017 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Diese bietet es Teilnehmern an, sich online in eine Liste einzutragen. Kostenlos und ohne Risiko soll man damit unerwünschter Werbung begegnen können. Viele Unternehmen erhielten seit 2016 umfangreiche Adresslisten mit tausenden Adressen. In Formschreiben der GDVI wurde erklärt, dass die Betroffenen keine Werbung wünschten. Nach hunderten Abmahnungen zu dennoch eingegangener Werbung folgen jetzt die ersten Klagen. Rechtsanwalt Rolf Becker von WIENKE & BECKER – KÖLN berichtet über die neuen Entwicklungen.
„Ab heute bleibt der Kasten sauber“ wirbt Torwartlegende Oliver Kahn etwa seit September 2016 für den Werbestopper, mit dem Teilnehmer online ohne Kosten und Risiko gegen unerwünschte Werbung vorgehen können sollen. Das Ganze wird von der GDVI Gesellschaft zur Durchsetzung von Verbraucher-Interessen GmbH betrieben. Es handelt sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen und damit geht es natürlich an irgendeiner Stelle auch um das Geldverdienen.
Nachdem man offenbar genügend Interessenten gesammelt hatte (die Rede ist von mehr als 20.000 Interessenten), wurden mit Formschreiben umfangreiche Listen mit tausenden von werbeunwilligen Teilnehmern von Werbestopper an Unternehmen in Deutschland versendet. Insbesondere unerwünschte Briefkastenwerbung sollte verschwinden. Aus Unternehmenslisten konnten sich die Teilnehmer Unternehmen heraussuchen, die noch Werbung zusenden durften.
Schnell erhob sich natürlich Kritik der Unternehmen, aber auch von Wettbewerbshütern und teils von Verbrauchervertretungen. Natürlich sieht man das Geschäft behindert, wenn Zusteller im Einzelfall prüfen müssen, ob der Briefkasten zum konkreten Werbetreibenden sauber bleiben muss.
Teilnehmerdaten sollten laut AGB der GDVI an ein Unternehmen in die Schweiz, also außerhalb der EU gehen, um die Daten im Rahmen einer App zu vermarkten. Die Wettbewerbszentrale mahnte relativ schnell ab. Die GDVI besserte bei dem Datenschutz nach. Dennoch bleiben Zweifel, ob das Angebot nicht irreführend ist und die Versprechen ohne weiteres eingelöst werden können.
Betroffene Unternehmen hatten auf Initiative von Interessenverbänden und der Werbewirtschaft reagiert und den Werbestoppschreiben widersprochen. Es wurde insbesondere gerügt, dass keine Vollmacht vorgelegt wurde. Dennoch gab es Abmahnungen und dann kehrte eine Weile Ruhe ein.
Jetzt aber wurden erste Klagen bekannt, die von Teilnehmern von Werbestopper mit Hilfe eines bestimmten Anwaltsbüros eingereicht wurden. Bei den Amtsgerichten Siegburg, Lübeck, München sowie in Berlin soll die wirtschaftlich im Ergebnis immens wichtige Frage geklärt werden, ob verklagte Unternehmen die Werbestoppaufforderungen der GDVI hätten beachten müssen und Abmahnkosten zu tragen haben.
Dabei wird es insbesondere darum gehen, ob die GDVI für einen wirksamen Werbewiderspruch eine Vollmacht benötigt hätte. Die GDVI sieht sich als bloßen Boten und verneint diese Anforderung. Denn eine zu unterschreibende Vollmacht könnte den einfachen Online-Weg für die Teilnehmer natürlich deutlich erschweren.
Sollte sich die GDVI durchsetzen, droht werbenden Unternehmen Ungemach. Es bedeutet natürlich erheblichen Aufwand, Werbeverweigerer im Rahmen der Verteilung auszusortieren und es drohen auch gleich Abmahnungen und später Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder.
Insoweit werden die Verfahren mit Spannung verfolgt.
Hinweis:
Der Verfasser dieser Zeilen vertritt Unternehmen in dieser Angelegenheit und in einem der Klagefälle.
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