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Winter friert Arbeitspflichten nicht ein

07.01.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: vbw - Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V..

Auch bei Eis und Schnee ist pünktliches Erscheinen Pflicht

Der Hauptgeschäftsführer der vbw, Bertram Brossardt, hat darauf hingewiesen, dass Arbeitnehmer unabhängig von der Wetterlage dafür verantwortlich sind, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. „Die meisten Unternehmen haben betriebsinterne Lösungen für den Fall eines verspäteten Arbeitsantritts wegen schlechten Wetters entwickelt. In der Regel können die Mitarbeiter mit dem Verständnis ihrer Vorgesetzten rechnen, wenn sie wegen des Wetters zu spät kommen.

Grundsätzlich gilt, dass der Winter die vereinbarten Arbeitspflichten nicht einfriert. Der Mitarbeiter hat auch bei Schnee und Eis dafür zu sorgen, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu sein. Wenn beispielsweise das Auto nicht anspringt, muss er gegebenenfalls auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen.“

Nach bestehender Rechtslage ist es jedem Arbeitnehmer zuzumuten, sich über die Wetterlage zu informieren und danach seinen Arbeitsweg auszurichten. Eine Verspätung reduziert die erbrachte Arbeitsleistung und damit auch den Lohn. „Eine entsprechende Lohnkürzung kann dadurch verhindert werden, dass die Arbeitsleistung nachgeholt wird, wenn der Arbeitgeber einverstanden ist“, so Brossardt.

Hat der Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall, so übernimmt regelmäßig die gesetzliche Unfallversicherung die verletzungsbedingten Kosten. Voraussetzung ist, dass der Unfall unverschuldet war und auf dem direkten Weg zur Arbeit passiert ist. Fährt der Arbeitnehmer wetterbedingt einen Umweg und erleidet hierbei einen Unfall, trägt auch in diesem Fall die Versicherung die Kosten. Anders verhält es sich, wenn der Umweg privat veranlasst war, etwa weil der Arbeitnehmer noch einkaufen wollte. Brossardt: „Als Wegeunfall gilt auch, wenn der Arbeitnehmer bereits vor seiner Haustür ausrutscht. Auch hier übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung in der Regel die Kosten. Dies ist sogar der Fall, wenn der Arbeitnehmer die Pflicht gehabt hätte, den Weg zu räumen.“

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