23.04.2019 — Markus Hiersche. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das gemeine Hausschwein, hervorgegangen aus der Domestizierung des Wildschweins, steht – bedauerlicherweise für den sanftmütigen Paarhufer – ganz oben auf dem Speiseplan der Deutschen: Schweinefleisch ist die mit Abstand am häufigsten verzehrte Fleischsorte in Deutschland (und Europa). Was bei den meisten auf dem Teller landet, steht bei anderen unter „Knuddelschutz“…
So auch in einer Berliner Mietswohnung. Dort hielt eine Mieterin ein Hausschwein mit dem zynisch anmutenden Namen „Schnitzel“ bzw. „Quiki“. Die Vermieterin war von dem untypischen Haustier der Mieterin aber nicht erfreut: Nachdem es eine Zeitlang zu einer Geruchsbelästigung im Treppenhaus kam, verlangte die Vermieterin, das Tier aus dem Mietshaus zu entfernen. Die Mieterin weigerte sich jedoch und verwies darauf, dass seit zwei Monaten keine Geruchsbelästigung mehr vorliege. Eine Entfernung des Schweins aus der Wohnung sei daher nicht verhältnismäßig. Da die Vermieterin hart blieb, landete der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Berlin urteilte im Sinne der Mieterin: Diese müsse das Hausschwein nicht entfernen, da mit seiner Haltung keine vertragswidrige Nutzung der Wohnung vorliege, vor allem nicht, da schon seit geraumer Zeit keine Belästigung mehr von ihm ausgehe. Ob eine Schweinhaltung in Wohnräumen sinnhaft sei, sei unerheblich. Es zähle lediglich das Vorliegen von Beeinträchtigungen.
Urteil: Amtsgericht Berlin, Az. 17 C 88/00
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