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Wirkung des BilMoG auf die steuerrechtliche Teilwertabschreibung

10.08.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Der Gesetzgeber hat im Jahressteuergesetz 2010 die Teilwertabschreibung ins Visier genommen; zu groß sei der Gestaltungsspielraum für Unternehmen. Welche Änderungen hier geplant sind, lesen Sie in diesem Beitrag.

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Handelsbilanz

Handelsrechtlich ist bei der Frage der Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen zwischen Anlage- und Umlaufvermögen zu differenzieren. Im Anlagevermögen ist eine außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, sofern es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Ein Anschreibungswahlrecht besteht nur bei Finanzanlagen bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung (§ 253 Abs. 3 HGB). Im Umlaufvermögen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten außerplanmäßig abgeschrieben, wenn sich am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert aus einem Börsen- oder Marktpreis ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen, wird als Vergleichswert der beizulegende Wert ermittelt. Handelsrechtlich wird im Umlaufvermögen nicht auf eine voraussichtlich dauernde Wertminderung abgestellt (§ 253 Abs. 4 HGB).

Steuerbilanz

Steuerrechtlich kann eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden, sofern es sich um eine voraussichtlich dauernde Wertminderung handelt. Diese Voraussetzung muss sowohl im abnutzbaren Anlagevermögen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) wie auch bei Grund und Boden, Beteiligungen und beim Umlaufvermögen vorliegen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).

BMF-Schreiben

Im BMF-Schreiben vom 12. März 2010 hat das Bundesministerium der Finanzen zu der geänderten Anwendung des Maßgeblichkeitsprinzips Stellung genommen. Handelsbilanziell vorgenommene außerplanmäßige Abschreibungen müssen danach nicht zwingend in der Steuerbilanz zu einer Teilwertabschreibung führen. Die Teilwertabschreibung soll daher ein von der Handelsbilanz losgelöstes eigenständiges Wahlrecht darstellen. Im Ergebnis kann damit der Steuerpflichtige einer handelsrechtlich vorgenommenen außerplanmäßigen Abschreibung im Steuerrecht nicht folgen und damit eine Teilwertabschreibung unterlassen, da er den Nachweis der dauernden Wertminderung nicht erbringt bzw. erbringen will. Er beeinflusst damit das steuerrechtliche Ergebnis. Jedoch ist laut BMF-Schreiben zu prüfen, ob der Steuerpflichtige eine willkürliche Gestaltung vorgenommen hat.

Jahressteuergesetz 2010

Im Jahressteuergesetz 2010 soll eine Prüfung verankert werden, ob die Nichterbringung des Nachweises willkürlich erfolgte. Danach soll der Steuerpflichtige an ein einmal ausgeübtes Wahlrecht zur Teilwertabschreibung auch in den folgenden Wirtschaftsjahren gebunden sein, wenn die Gründe für die Wertminderung nicht entfallen sind. Damit wird versucht, die Wertminderungsprüfung zu objektivieren. In diesem Fall wird es im Rahmen der Veranlagung und insbesondere bei Betriebsprüfungen zu Problemen kommen.

Einkommensteuerrichtlinie 2008

Damit eine Umsetzung erfolgen kann, muss auch entsprechend die Einkommensteuerrichtlinie 6.8 geändert werden. Denn bei Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens müssen Steuerpflichtige die bereits nach dem HGB zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet sind, über den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 S. 1 EStG) entsprechend den handelsrechtlichen Grundsätzen des Niederstwertprinzips den niedrigeren Wert ansetzen, R 6.8 Abs. 1 S. 3 EStR 2008. Danach besteht ein Teilwertabschreibungswahlrecht nur für Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG ermitteln.

Quelle: Dirk J. Lamprecht, Herausgeber des Praxishandbuches Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis
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