18.09.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Eine Wohngemeinschaft ist der Zusammenschluss mindestens zweier Personen zum Zweck des gemeinsamen Wohnens in einer Wohnung. Was viele nicht wissen: Juristisch gesehen bildet eine Wohngemeinschaft in der Regel eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ (GbR) gemäß § 705 BGB. Denn eine GbR kann auch ohne schriftlichen Vertrag oder Eintragung ins Handelsregister geschlossen werden. Konsequenz: Bei einer GbR haften zum Beispiel alle Mitglieder mit ihren gesamten Privatvermögen für die Gesellschaft. Die Bewohner einer WG haften für die Mietzahlungen als Gesamtschuldner, so ein Urteil des Amtsgerichts Paderborn (51 C 28/99).
Mietrechtsreform 2012
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Eine WG darf grundsätzlich nur so viele WG-Mitglieder haben, wie Schlafzimmer zur Verfügung stehen. Bei einem Verstoß hiergegen kann laut ARAG Experten der Vermieter die Kündigung aussprechen.
Hierbei kommt es darauf an, wer als Hauptmieter den Mietvertrag unterschrieben hat. Gibt es ein WG-Mitglied, das alleine den Mietvertrag unterschrieben hat und somit der Hauptmieter ist (die anderen WG-Mitglieder als Untermieter), so haftet er zunächst alleine gegenüber dem Vermieter für die Mietzahlung. Haben alle WG-Mitglieder den Mietvertrag unterzeichnet, sind sie gemeinsam zur Mietzahlung verpflichtet. Vorsicht: Jeder Bewohner haftet dann gesamtschuldnerisch für die Miete. Falls in einer WG z.B. zwei der insgesamt drei Mieter (ihren Teil der Miete) nicht zahlen, kann der Vermieter von einem einzigen Mieter die Zahlung der gesamten Miete verlangen. Dieser hat zunächst dem Vermieter die volle Miete zu zahlen und muss dann versuchen, die entsprechenden Teilbeträge von seinen Mitbewohnern zurückzuverlangen.
Falls es einen Hauptmieter gibt und die anderen WG-Mitglieder nur Untermieter sind, so muss der Untermieter nur gegenüber dem Hauptmieter kündigen. Der Hauptmieter wird dann das Zimmer an einen neuen WG-Mitbewohner vermieten: Dazu braucht er die Zustimmung des Vermieters, wenn nichts anderes im Mietvertrag vereinbart ist. Der Wechsel von Mitgliedern einer Wohngemeinschaft sollte aber auf jeden Fall dem Vermieter angezeigt werden, raten ARAG Experten und verweisen auf ein Urteil (Amtsgerichts Braunschweig, WuM 82, 191). Bei Auszug einer Person können die verbleibenden Mitglieder der Wohngemeinschaft vom Vermieter verlangen, dass sie neue Mitglieder in die WG aufnehmen können (Urteile des Landgerichts Karlsruhe WuM 92, 45 und des Landgerichts München I WuM 82, 189).
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