15.03.2022 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Haus & Grund Deutschland.
Eigentümer oder Mieter können zur Verfügung stehenden Wohnraum entweder der zuständigen Kommunalverwaltung melden oder diesen auf Portalen wie beispielsweise www.unterkunft-ukraine.de anbieten. Einer behördlichen Genehmigung bedarf es nicht.
Es sollte darauf geachtet werden, dass es insbesondere bei längerfristiger Unterbringung nicht zu einer Überbelegung kommt. Wann zu viele Menschen in einer Wohnung wohnen, entscheidet sich immer im Einzelfall. Bei der auch politisch erwünschten vorübergehenden Unterbringung von Kriegsflüchtlingen dürfte der Spielraum etwas weiter sein.
Wenn Mieter nur für einzelne Tage oder wenige Wochen Zimmer kostenfrei zur Verfügung stellen, muss der Vermieter nicht informiert werden. Haus & Grund rät jedoch dazu, den Vermieter und auch die Nachbarn vorab mit einzubinden. So schafft man ein gemeinsames Verständnis und motiviert andere, ebenso Wohnraum für Flüchtende zur Verfügung zu stellen. Wenn Flüchtende über einen längeren Zeitraum in die Wohnung aufgenommen werden, muss der Vermieter jedoch zwingend um Erlaubnis gefragt werden.
Bild: PhotoMIX Ltd. (Pexels, Pexels Lizenz)
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