28.07.2020 — Jasmin Dahler. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Die Mieterin hatte eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus bezogen, zu dessen Mietvertrag auch eine Hausordnung gehörte. In dieser Hausordnung befand sich ein Hinweis, dass in der Zeit von 22:00 bis 04:00 Uhr nicht gebadet oder geduscht werden dürfte. Die Mieterin kam diesem Hinweis jedoch nicht nach, da sie nicht nur bevorzugt zur mitternächtlichen Stunde ein Bad nahm, sondern nach eigenen Angaben diese Hausordnung nie vorgelegt bekam.
Kosten im Bauwesen – Update der Kostenplanung
Die nächtlichen Badegeräusche störten die anderen Mieter und so mahnte der Vermieter die nächtliche Baderin ab. Da diese Abmahnung jedoch nicht von Erfolg gekrönt war, folgte dann eine fristlose Kündigung.
Das Landgericht Köln sah die fristlose Kündigung jedoch als unzulässig an. Zwar kann ein Vermieter eine fristlose Kündigung aussprechen, wenn ein Mieter den Hausfrieden nachhaltig stört oder die Rechte des Vermieters verletzt, die Missachtung der Klausel zum nächtlichen Baden wäre aber hierfür kein hinreichender Grund.
Denn diese Klausel hält einer Nachprüfung anhand von § 9 AGBG nicht stand. Sie beinhalte eine unangemessene Benachteiligung zulasten des Mieters, wenn wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des Mietvertrages ergeben, dermaßen eingeschränkt werden. Ein Badezimmer soll ein Mieter grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit benutzen können und eine Formularklausel, die die Badezeit bestimme, ist somit unzulässig. Geräusche von ein- und ablaufenden Wasser gehören zu den normalen Wohngeräuschen, die von allen Mietern eines Hauses hingenommen werden müssen.
LG Köln, Urteil vom 17. April 1997, Az. 1 S 304/96
Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.Bild: Craig Adderley (Pexels, Pexels Lizenz)
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