13.03.2014 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesbausparkassen LBS.
Wenn es allgemein anerkannte Regeln der Technik für handwerkliche Gewerke gibt, dann muss sich ein Unternehmer daran halten - zum Beispiel auch bei der Mindeststärke von Bauteilen einer Holztreppe. Ist das nicht der Fall, dann liegt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Mangel des erstellten Werks vor (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 134/12).
Der Fall: Ein Hausbesitzer beauftragte eine Firma mit dem Einbau einer Massivholztreppe aus Birke. Für diese Leistung forderte der Handwerker einen Betrag in Höhe von rund 3.500 Euro. Doch der Kunde war nicht zufrieden damit. Er klagte darüber, dass die Treppe knarre, wenn sie jemand betrete. Sie sei offensichtlich für die vorgesehene Belastung zu schwach ausgelegt. Eine Messung ergab, dass die Wangenstärke der Treppe lediglich vier Zentimeter betrug. Die Firma führte aus, das sei im konkreten Fall durchaus ausreichend gewesen.
Das Urteil: Im Prozess wurde das "Regelwerk handwerklicher Holztreppen" als Dokument eingeführt, wonach die Wangenstärke grundsätzlich fünf Zentimeter betragen müsse, im Ausnahmefall wenigstens 4,5 Zentimeter. Schon diese "Nichteinhaltung anerkannter Regeln der Technik" war für das Gericht ausreichend, eine Fehlerhaftigkeit der Ware festzustellen. Die Treppe musste erneuert werden.
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