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Zutritt zur Rauchmelderüberprüfung verweigert – Fristlose Kündigung

25.09.2018  — Lukas Haß.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Fristlose Kündingung für den Mieter bei verweigertem Einlass von beauftragten Ablesern? Eine solch drastische Maßnahme klingt zunächst überzogen. In diesem Fall jedoch absolut nachvollziehbar und vom Gericht ebenfalls als zulässig angesehen.

Ableserin ins Gesicht geschlagen

Vorangegangen war eine jährliche, vom Vermieter angekündigte Durchführung der Prüfungen von Rauchmeldern sowie dem Ablesen von Zählerständen. Mieter sind generell dazu verpflichtet, einen Techniker in die Wohnung zu lassen, der im Auftrag des Vermieters die Rauchmelder kontrollieren soll. Einem Mieter ist dieser "Besuch" wohl nicht willkommen gewesen. Er beleidigte die zuständige Ableserin nicht nur, sondern vertrieb diese auch mit Schlägen ins Gesicht. Auch dem Nachfolgeableser wurde der Zutritt zur Wohnung verweigert.

In diesem Verhalten liegt ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Es muss dem Vermieter möglich sein, zur Wartung des Rauchmelders und Ablesen der Zählerstände die Wohnung zu betreten. Der Beklagte hat dies mehrfach verhindert. Indem der Beklagte das Prüfen des Rauchmelders verhindert, gefährdet er das Mietobjekt, das gesamte Wohnhaus und seine Bewohner. Dies stellt eine schwerwiegende Vertragsverletzung dar, die die sofortige Beendigung des Mietverhältnisses notwendig macht.

Abmahnung nicht erforderlich

In diesem besonderen Fall ist auch eine vorherige Abmahnung nicht notwendig, da es sich bei besagtem Mieter um einen psychisch Kranken handelte, der in keinster Weise einsichtfähig war. So weigerte sich der Mieter, selbst seine Betreuer und die Mitarbeiter der Hausverwaltung in seine Wohnung zu lassen, sodass auch ein etwaiger Wasserschaden nicht überprüft werden konnte.

Wie an diesem Beispiel deutlich zu sehen ist, können selbst vermeintlich harmlose Tätigkeiten, wie die der Überprüfung von Rauchmeldern, mit einer bösen Überraschung enden. Seien Sie also bei der nächsten Inspektion auf der Hut.

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
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