Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Job-Bike: Übereignung an den Arbeitnehmer

03.06.2024  — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH

Die Überlassung eines Job-Bikes durch den Arbeitgeber ist als Gehaltsplus nach wie vor sehr beliebt. Vorteilhaft ist, dass Zuschüsse des Arbeitgebers nach Maßgabe von § 3 Nr. 37 EStG steuerfrei sind.

Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass es sich um Zuschüsse handelt, die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Darüber hinaus muss es sich um ein Fahrrad handeln, welches verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen ist.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil, der sowohl der Lohnversteuerung als auch der Verbeitragung zur Sozialversicherung zu unterwerfen ist.

Übereignung des Job-Bikes nach Ablauf der Vertragslaufzeit

Soweit das Job-Bike nach Ablauf der Vertragslaufzeit nicht an den Lieferanten bzw. den Arbeitgeber zurückgegeben wird, kann dieses vom Arbeitnehmer in der lohnsteuerlichen Praxis oft zu einem vorher vertraglich festgelegten Preis erworben werden.

Ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil entsteht immer dann, wenn dem Arbeitnehmer das Job-Bike zu vergünstigten Konditionen übereignet wird. Dies ist stets der Fall, wenn der Arbeitnehmer einen Kaufpreis entrichtet, der unter dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort liegt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Job-Bike direkt vom Arbeitgeber oder mittelbar von der Leasinggesellschaft bzw. einem Fahrradhändler an den Arbeitnehmer übertragen wird. Bei Erwerb des Job-Rads von der Leasinggesellschaft bzw. dem Fahrradhändler handelt es sich dann um Arbeitslohn von dritter Seite. Für die Lohnversteuerung ist der jeweilige Arbeitgeber verantwortlich.

Pauschalversteuerung

Der geldwerte Vorteil kann nach Maßgabe von § 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25% pauschal versteuert werden. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kann in diesem Fall unterbleiben.

Soweit keine Pauschalversteuerung erfolgt bzw. die Voraussetzungen für die Pauschalversteuerung nicht vorliegen, muss der geldwerte Vorteil der Regelversteuerung unterworfen und eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchgeführt werden. Alternativ kann eine Versteuerung nach § 37b EStG mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von 30% erfolgen.

Ortsüblicher Endpreis am Abgabeort

Bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist stets der ortsübliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen. Beim ortsüblichen Endpreis am Abgabeort handelt es sich um den tatsächlichen Bruttoverkaufspreis (einschließlich Umsatzsteuer), der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen gezahlt wird.

Dieser Wert kann von dem im Leasingvertrag kalkulierten Restwert bzw. Übernahmewert abweichen. Daher kann ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auch dann entstehen, wenn die Abrechnung des Leasingvertrags und die Übernahme des Job-Bikes zu den im Leasingvertrag vereinbarten Konditionen erfolgen.

Im heiß umkämpften Job-Bike-Markt werden von den Fahrradhändlern bzw. den Leasinggesellschaften inzwischen auch Vertragsmodelle angeboten, bei denen die auf einen evtl. geldwerten Vorteil entfallenden Lohnsteuer-Abzugsbeträge zur Entlastung des Arbeitgebers übernommen werden.

BMF-Schreiben vom 17.11.17

Bei der Ermittlung der lohnsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist grundsätzlich der im Rahmen einer Einzelbewertung ermittelte ortsübliche Endpreis am Abgabeort zugrunde zu legen.

Nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 17.11.17 - Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern an Arbeitnehmer in Leasingfällen – kann die lohnsteuerliche Bemessungsgrundlage nach einer Nutzungsdauer von 36 Monaten aus Vereinfachungsgründen pauschal mit 40% der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des (Elektro-)Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer angesetzt werden. Soweit ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden kann, kann dieser angesetzt werden.

Das bedeutet, dass aus Sicht der Finanzverwaltung pauschal ein geldwerter Vorteil entsteht, wenn ein Arbeitnehmer ein Entgelt entrichtet, welches niedriger ist als 40% der ursprünglichen unverbindlichen Preisempfehlung.

Bitte beachten Sie, dass diese Regelung nur bei Job-Bikes in Betracht kommt, die verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug anzusehen sind.

Ansicht der Finanzverwaltung sachgerecht?

Umstritten ist, ob es sich nach einer Nutzungszeit von 36 Monaten bei einem Betrag in Höhe von 40% der unverbindlichen Preisempfehlung um einen sachgerechten Betrag handelt. Hierbei spielt es eine nicht unbedeutende Rolle, welchen Zustand das Job-Bike hat und ob es sich um ein vom Fahrradhändler aufbereitetes Fahrzeug handelt. Der Zustand des Akkus ist bei e-Bikes ein wesentlicher Faktor für den Wert des Fahrzeugs. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass ein 36 Monate alter und stark genutzter Akku technisch weitestgehend verbraucht ist und daher zu einer deutlichen Wertminderung des Job-Bikes führt. In diesem Zusammenhang ist es empfehlenswert, den ortsüblichen Endpreis am Abgabeort im Einzelfall zu ermitteln und diesen Wert der Lohnversteuerung zugrunde zu legen.

Beispiel:

Unverbindliche Presiempfehlung des Herstellers (UVP) 2.999,00
Aufgerundet auf volle 100 Euro 2.900,00
Bemessunggrundlage laut BMF-Schreiben vom 17.11.17 40 % 1.160,00
Restwert laut Leasingvertrag = Kaufpreis für den Arbeitnehmer 18 % 539,82
Differenz = geldwerter Vorteil -22 % 620,18
Pauschale Lohnsteuer (§ 40 Absatz 2 Nr. 7 EStG) 25 % 155,05

Umsatzsteuerliche Konsequenzen

Bitte beachten Sie, dass bei der Übertragung des Job-Bikes an den Arbeitnehmer auch umsatzsteuerliche Konsequenzen zu ziehen sind.

Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage ist nach Maßgabe von § 10 Absatz 1 UStG grundsätzlich nach dem Entgelt des Arbeitnehmers zu bemessen.

Soweit das Job-Bike direkt vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer übereignet wird, ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Absatz 5 Satz 1 Nr. 2 UStG zu beachten. Die Mindestbemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem Einkaufspreis bzw. den Wiederbeschaffungskosten des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Verkaufs abzüglich der Umsatzsteuer. Dabei ist höchstens der ortsübliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen (vgl. § 10 Absatz 4 Nr. 1 UStG in Verbindung mit § 10 Absatz 5 Satz 2 UStG).

Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer
Entgelt des Arbeitnehmers 539,82
Mindestbemessungsgrundlage
Ortsüblicher Endpreis am Abgabeort bzw. vergleichbarer Wert (brutto) 1.160,00
Darin enthaltene Umsatzsteuer (19 %) 185,21
Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer (netto) 974,79
nach oben