02.12.2024 — Von Volker Hartmann. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH
Dies bringt erheblichen Mehraufwand für die Unternehmen und Arbeitgeber mit sich, wie es z. B. der Fall ist bei den Beträgen für das steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Existenzminimum, dem sog. sozialhilferechtlichen Mindestbedarf, der Fall ist. Daher werden diese Beträge in 2024 in bislang unterschiedlicher Höhe angesetzt.
Das Bundesverfassungsgericht hat bereits vor geraumer Zeit deutlich klargestellt, dass der steuerliche Grundfreibetrag dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf entsprechen muss und das Existenzminimum daher nicht besteuert werden darf. Gleichwohl liegt der steuerliche Grundfreibetrag in 2024 mit 11.604 Euro unter dem sozialhilferechtlichen Mindestbedarf. Schon früh haben Experten auf diese offensichtliche Ungleichbehandlung hingewiesen. Der Gesetzgeber hat jetzt endlich reagiert und damit eine mögliche Steilvorlage für das Bundesverfassungsgericht abgewendet.
In diesem Zusammenhang wird im Rahmen des Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 der Grundfreibetrag für 2024 rückwirkend zum 01.01.24 von 11.604 Euro um 180 Euro auf 11.784 Euro angehoben.
Ab 01.01.25 soll der Grundfreibetrag im Rahmen des Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals 2. Jahressteuergesetz 2024) von 11.784 Euro um 300 Euro auf 12.084 Euro und ab 01.01.2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben werden.
Die aktuellen Werte ergeben sich gemäß nachfolgender Übersicht:
Grundfreibetrag 2024 alt | 11.604 Euro | |
Grundfreibetrag 2024 neu | + 180 Euro | 11.784 Euro |
Grundfreibetrag 2025 | + 300 Euro | 12.084 Euro |
Grundfreibetrag 2026 | + 252 Euro | 12.336 Euro |
Eine unstreitig positive Entwicklung für die Arbeitnehmer. Für die Arbeitgeber bedeutet diese sehr kurzfristige gesetzgeberische Maßnahme jedoch viel Mehraufwand, weil diese längst überfällige Maßnahme im Lohnabrechnungssystem unverzüglich umgesetzt werden muss.
In einigen Fällen werden Arbeitgeber die Umsetzung sicherlich nicht rechtzeitig bewerkstelligen können. In diesem Fall müssen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zu einem späteren Zeitpunkt korrigiert und berichtigte Lohnsteuer-Anmeldungen beim Betriebstättenfinanzamt abgeben werden. Dadurch wird es im Regelfall zur Erstattung von Lohnsteuerabzugsbeträgen kommen. Finanzämter sind entsprechend informiert, sodass es im Regelfall hoffentlich nicht zu Nachfragen und Lohnsteueraußenprüfungen kommen wird.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen ergeben sich nicht.
Fußnoten
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