14.09.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V..
Das Standesamt übermittelt die Geburt eines Kindes an das Bundeszentralamt für Steuern automatisch. Das Lohnsteuermerkmal Kind wird somit in der zentralen Datenbank hinterlegt, die der Arbeitgeber monatlich abruft. So wird das Kind bei der Lohn- oder Gehaltszahlung berücksichtigt. Das bedeutet etwas weniger Steuern in Bezug auf die Kirchensteuer und gegebenenfalls den Soli. Auch der Zuschlag bei der Pflegeversicherung für Kinderlose fällt mit dem ersten Kind weg. Der Eintrag des Lohnsteuermerkmals Kind hängt von der Steuerklassenkombination der Eltern ab. Bei der Steuerklassenkombination IV/IV erhalten beide Elternteile den Zähler 1,0. Bei der Kombination III/V wird das Kind nur in der Steuerklasse III mit 1,0 eingetragen, in der Steuerklasse 5 gibt es keinen Eintrag. In den Steuerklassen I und II wird das Kind mit 0,5 berücksichtigt.
Tritt mindestens ein Elternteil durch die Geburt beruflich kürzer und erleidet dadurch eine Einkommenseinbuße, fängt das zu beantragende Elterngeld einen Teil davon auf. Die persönliche Höhe ist vom Nettoeinkommen vor der Geburt und der Betreuungskonstellation abhängig. Letztere beeinflusst auch die Bezugsdauer. Der Mindestsatz beträgt 300 Euro und ist auf maximal 1.800 Euro im Monat gedeckelt. Beim ElterngeldPlus fließen die halbierten Beträge, dafür doppelt so lange. Die maximale Bezugsdauer umfasst 28 Monate. Das Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Bei Bezug wird die Abgabe einer Steuererklärung zur Pflicht.
Sobald der Nachwuchs das Licht der Welt erblickt hat, sollte an das Kindergeld gedacht werden. Und das ist nicht wenig. Für das erste und zweite Kind gibt es 219 Euro, fürs dritte 225 Euro und fürs vierte 250 Euro und das steuerfrei. Einmal beantragt, fließt es bis zum 18. Lebensjahr automatisch. Der Antrag muss bei der örtlichen Familienkasse zusammen mit der Geburtsurkunde und der Steueridentifikationsnummer des Kindes eingereicht werden. Das Kindergeld wird längstens sechs Monate rückwirkend ausbezahlt. Wer es zu spät beantragt, verliert die ersten Monate. Da das Finanzamt weitere Steuervorteile vom Kindergeldanspruch abhängig macht, sollte der Antrag unbedingt gestellt werden.
Dieses Jahr wird zusätzlich zum Kindergeld ein Kinderbonus in Höhe von 150 Euro ausgezahlt. Er soll die durch die Corona-Pandemie verursachten Zusatzausgaben abdecken. Wer das Kindergeld beantragt hat und mindestens einen Monat im Jahr 2021 regulär erhalten hat, bekommt die Sonderzahlung automatisch. Er wurde zwar schon im Mai überwiesen, kann aber auch nachträglich noch ausbezahlt werden.
Ob es über das Kindergeld hinaus eine weitere Steuervergünstigung gibt, prüft das Finanzamt von sich aus. Grundlage dafür ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung mit einer Anlage Kind für jedes Kind. Im Rahmen einer Günstigerprüfung vergleicht der Finanzbeamte, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge höher ist als das jährliche Kindergeld inklusive Kinderbonus. Trifft das zu, kommt es zu einer Einkommensteuererstattung oder eine Nachzahlung wird verringert.
Die Freibeträge summieren sich insgesamt auf 8.388 Euro im Jahr pro Kind für beide Elternteile auf. Damit werden das Existenzminimum sowie die Betreuung, Erziehung und Ausbildung abgedeckt. Alleinerziehenden und getrennten Eltern wird der halbe Betrag angerechnet. Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Übertragung des Freibetrags von einem Elternteil auf den anderen möglich. In den Genuss des Kinderfreibetrags kommen Alleinerziehende mit einem Kind derzeit ab einem zu versteuernden Jahreseinkommen von circa 40.000 Euro und zusammenveranlagte Eltern ab circa 77.000 Euro. Bei Einkommen darunter bleibt es bei Kindergeld.
Wer sein Kind allein in seinen vier Wänden großzieht, hat einen Anspruch auf einen zusätzlichen Steuerbonus. Voraussetzung ist, dass keine weitere volljährige Person mit im Haushalt lebt. Für das erste kindergeldberechtigte Kind wird ein Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 Euro im Jahr 2021 berücksichtigt. Für jedes weitere erhöht er sich um 240 Euro. Dieser Betrag wird von der Summe der Einkünfte abgezogen. In Steuerklasse II wird er beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt, sodass er sich sofort bemerkbar macht. Ansonsten kann er nachträglich im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden.
Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr des Kindes können Eltern die angefallenen Kosten für die Kinderbetreuung zu zwei Dritteln steuerlich geltend machen. Das können die Ausgaben für eine Tagesmutter, Kinderkrippe, einen Kindergarten, Kinderhort oder eine Hausaufgaben- oder Ferienbetreuung sein. Der Steuerbonus ist nach oben auf 4.000 Euro pro Jahr und Kind begrenzt. Um diese Sonderausgaben in der Steuererklärung zu belegen, sollten alle zutreffenden Rechnungen, Verträge und Kontoauszüge gesammelt werden. Sie werden für das Jahr der Zahlung berücksichtigt. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht akzeptiert.
Spätestens im Kindergarten fallen für die Eltern erste Ausgaben für die Kinderbetreuung an. Viele nutzen aber bereits davor eine Tagesmutter oder Kinderkrippe. Solange das Kind noch nicht eingeschult ist, kann der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern einen monatlichen Zuschuss für die Kinderbetreuung zukommen lassen, der steuer- und sozialversicherungsfrei ist. Allerdings muss der Zuschuss zusätzlich zum normalen Arbeitslohn gezahlt und zweckgebunden für die Kinderbetreuung außerhalb des eigenen Haushalts verwendet werden. Betreuen Angehörige die Kinder, muss der Arbeitgeberzuschuss versteuert werden.
Sind für das Kind Beiträge zur Kranken – oder Pflegeversicherung zu zahlen, lassen sich diese ebenfalls als Sonderausgaben der Eltern absetzen. Und zwar so lange für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Kind oder die Eltern die Versicherungsnehmer sind.
Liegt ein Riester-Vertrag zur privaten Altersvorsorge vor, erhöht sich die staatliche Förderung mit Kindern. Zur Grundzulage in Höhe von 175 Euro kommen für jedes Kind weitere 300 Euro pro Jahr als Kinderzulage dazu. Infolgedessen verringert sich der einzuzahlende Eigenanteil in gleicher Höhe. Für den Erhalt der Kinderzulage ist wiederum ein Anspruch auf Kindergeld notwendig.
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