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Übereignung eines PC, Notebook oder Smartphones

13.02.2013  — Volker Hartmann.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Im Rahmen der rückwirkenden Neuregelung von § 3 Nr. 45 EStG hat der Gesetzgeber den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiungsvorschrift rückwirkend zum 01.01.2000 deutlich erweitert.

Während bislang lediglich die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten steuerfrei gestellt wurde, wird diese nunmehr auf alle betrieblichen Datenverarbeitungsgeräte, insbesondere auf Smartphones und Tablets (z.B. iPad) ausgedehnt. Die Steuerfreiheit kommt aber nur in Betracht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern derartige Geräte - leihweise – zur privaten Nutzung überlässt. Die Geräte verbleiben dabei im Eigentum des Arbeitgebers. Wenn der Arbeitgeber das Eigentum an den Geräten hingegen auf Dauer an seine Arbeitnehmer überträgt, kommt die Steuerbefreiungsvorschrift nicht zum Tragen. Es handelt sich daher um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Pauschalversteuerung

Nach § 40 Absatz 2 Nr. 5 EStG kann der Arbeitgeber von der Pauschalversteuerung mit einem Steuersatz von 25 % Gebrauch machen, wenn er seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt einen Personalcomputer überlässt. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 sollte die Pauschalierungsvorschrift allgemein auf alle Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt werden.

Jahressteuergesetz 2013

Weil das Jahressteuergesetz 2013 am 23.11.12 im Bundesrat gescheitert ist, weil die von der SPD und den Grünen regierten Bundesländer den Gesetzentwurf der Bundesregierung abgelehnt haben, hat die Bundesregierung den Vermittlungsausschuss angerufen. Weil die Einigungsvorschläge des Vermittlungsausschusses vom 12.12.2012 am 17.01.2013 vom Bundestag abgelehnt worden sind, ist das Jahressteuergesetz 2013 vorläufig gescheitert. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist unklar, ob und wann und in welchem Rahmen das Gesetzgebungsverfahren fortgesetzt wird.

Damit besteht Rechtsunsicherheit, wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einem ein Smartphone, einen Tablet-PC oder ein ähnliches Gerät überlässt.

Eigentumsübertragung eines PC oder Notebook

Wenn Sie Ihren Arbeitnehmer einen neuen oder im Betrieb nicht mehr genutzten PC oder ein Notebook zukommen lassen, kann der hierbei entstehende geldwerte Vorteil nach § 40 Absatz 2 Nr. 5 EStG mit einem Steuersatz von 25 % pauschalversteuert werden. Eine Verbeitragung zur Sozialversicherung kommt nicht in Betracht.

Wenn das Jahressteuergesetz 2013 rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft treten und allgemein auf alle Datenverarbeitungsgeräte ausgedehnt werden sollte, kann der Arbeitgeber die zu Unrecht durchgeführte Pauschalversteuerung rückgängig machen. Eine Korrektur der Lohn- und Gehaltsabrechnung kann unterbleiben. Der bürokratische Aufwand hält sich hierbei also in Grenzen.

Eigentumsübertragung eines Smartphones

Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Smartphone, einen Tablet-PC oder ein ähnliches Gerät überlässt, handelt es sich in vollem Umfang um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

Eine Pauschalversteuerung kann ggf. nach Maßgabe von § 37b EStG mit einem Steuersatz von 30 % durchgeführt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der Arbeitgeber in jedem Fall eine Verbeitragung zur Sozialversicherung durchführen muss.

Soweit die o.g. Änderungen des Jahressteuergesetzes 2013 rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft treten, ist eine Korrektur der zu Unrecht durchgeführten Lohnversteuerung und Verbeitragung zur Sozialversicherung mit erheblichem Arbeitsaufwand verbunden. Daher empfiehlt es sich, die Eigentumsübertragung eines Smartphones oder eines Tablet-PCs auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.

Der Autor:

Volker Hartmann ist Diplom-Finanzwirt, Lohnsteueraußenprüfer und Betriebsprüfer im aktiven Dienst der Hamburger Finanzverwaltung. Volker Hartmann hat langjährige Prüfungserfahrungen, insbesondere bei Kapitalgesellschaften aller Branchen und Größen. Er ist seit vielen Jahren Referent und Autor beim Verlag Dashöfer. Seine Seminare zeichnen sich durch eine besondere Praxisnähe aus.

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