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Dashöfer

"Ich vermiete nicht an Neger, äh Schwarzafrikaner!"

26.01.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: JupiterImages Corporation.

Ein falsches Wort kann Sie Ihre Renovierungsklausel kosten. Ein falscher Satz kann Ihnen sogar ein Schmerzensgeld einbringen. Selbst wenn nicht Sie den über Ihre Lippen bringen, sondern Ihr Hausmeister oder Ihr Verwalter!

Vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz haben Sie sicherlich auch schon einmal gehört. Darin geht es unter anderem darum, dass Sie z.B. einen Mietinteressenten nicht wegen seiner Hautfarbe oder ethnischen Herkunft ablehnen dürfen, sonst droht Ihnen Schadenersatz.

Sehr einfach machte es da eine Aachener Hausmeisterin dem Gericht. Bei einem Wohnungsbesichtigungstermin ließ sie sich gegenüber einem Paar schwarzafrikanischer Herkunft zu folgender Aussage hinreißen:

"Die Wohnung wird nicht an Neger - äh Schwarzafrikaner oder Türken vermietet!"

Mit diesen Worten brach sie bereits die Wohnungsbesichtigung ab. Wer die Menschenwürde verletzt, muss Schmerzensgeld zahlen.

Mit Hilfe des Gleichstellungsbüros verklagte das Paar den Verwalter, für diese Entgleisung 5.056 Euro Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Zu Recht!

Mit der Aussage verletzte die Hausmeisterin sehr schwer die Menschenwürde und damit das allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Mietinteressenten.

Die Bezeichnung "Neger" sei zum einen nach dem heutigen Verständnis diskriminierend und ehrverletzend. Außerdem sei es ein Angriff auf die Menschwürde, wenn eine Wohnungsbesichtigung allein wegen der Hautfarbe verweigert würde. "Das ist eine unzulässige und schwerwiegende Ausgrenzung!", so das Gericht. Sie müssen auch für Ihre Gehilfen büßen

Obwohl die Hausmeisterin diesen groben Schnitzer beging, haftete der Hausverwalter dafür. Das Gericht begründete das so: Der Verwalter habe sich der Hausmeisterin als Gehilfin für das Durchführen von Besichtigungsterminen bedient. Damit wurde sie sozusagen in seinem Pflichtenkreis tätig, so dass er auch für ihr Verhalten haftet.

Weil das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, hat der Verwalter noch 1 Monat nach Erhalt der schriftlichen Urteilsgründe Zeit, Beschwerde beim BGH einzulegen! Meineimmobilie.de empfiehlt:

Falls Sie einen Mietbewerber ablehnen wollen, geben Sie bitte so wenig wie möglich von den Gründen Ihrer Entscheidung für oder gegen einen Mieter preis.

Sie müssen nämlich nicht begründen, warum Sie einen Mietbewerber ablehnen!

Fühlt sich ein abgelehnter Interessent benachteiligt, muss er 2 Indizien dafür anführen, dass er diskriminiert wurde. Erst danach sind Sie am Zug und müssen beweisen, dass keine Benachteiligung vorliegt. Deshalb gilt hier das alte Sprichwort: Reden ist Silber, aber Schweigen Gold!
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