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Abänderung des Verteilungsschlüssels für Heizkosten mit Mehrheit?

08.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Schon immer war umstritten, ob und in welchem Umfang es zulässig und möglich war oder ist, im Wege einer Vereinbarung oder auch im Wege des Beschlusses Abänderungen und/oder Abweichungen des Kostenverteilungsschlüssels für Heizkosten festzulegen.

Bekanntermaßen bestimmen die § 7 ff. der Heizkostenverordnung auch für das WEG einen regelmäßigen Verteilerschlüssel von 30 % zu den Grundkosten und 70 % zu den verbrauchsabhängigen Kosten, oder – je nach den Umständen – mit einem Satz von 50:50 %. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem Fall zu befassen, in welchem durch Beschluss (zulässig kraft Öffnungsklausel), zunächst die Heizkosten zu 100 % nach Verbrauch verteilt wurden. Durch einfachen Mehrheitsbeschluss wurde dies in Entsprechung der Heizkostenverordnung auf den Schlüssel 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Fläche abgeändert.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 16.07.10 (AZ: V ZR 221/09) festgehalten, dass durch einfachen Mehrheitsbeschluss in dieser Form abgeändert werden darf.

Grundlage hierfür sei der § 16 Abs. 3 WEG in seiner seit Mitte 2007 gültigen Fassung. In dem hier vorliegenden Fall sei die Abänderung des Verteilerschlüssels auch deshalb sachgerecht, weil zu einem Schlüssel zurückgekehrt werde, der auch dem Regelbereich der Heizkostenverordnung entspricht.

FAZIT: Der BGH hat nun auch in diesem Punkte die Beschlusskompetenz der Gemeinschaften verstärkt.

ACHTUNG aber auch:
Der BGH hat nicht entschieden, ob es zulässig gewesen wäre, von einem 70 % Verbrauchsschlüssel auf 100 % Verbrauchsschlüssel zu gehen; letzteres könnte als nicht sachgerecht angesehen werden, wenn man sich die genauen Begründungen des BGH-Urteils ansieht.

Quelle: Hanno Musielack, Fachanwalt
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