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Abmahnung von AGB-Klauseln

23.04.2012  — Rolf Becker.  Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.

AGB-Klauseln sind sehr häufig Gegenstand von Abmahnungen. Versandhändler wissen in der Regel, dass AGB benötigt werden, scheuen sich aber oftmals vor der Investition in eine anwaltliche Beratung. Oft hört man daher, dass AGB einfach selbst „gestrickt“ werden, indem man sich Klauseln z.B. von Wettbewerbern anschaut und dann diejenigen zusammenstellt und verwendet, welche auch für den eigenen Shop passen könnten.

Hier taucht weniger der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen auf, obwohl auch eine solche vorliegen kann, wenn z.B. komplette AGB kopiert und selbst genutzt werden. Weitaus problematischer ist aber die Geltendmachung von Wettbewerbsverletzungen z.B. durch Wettbewerber oder Abmahnvereinigungen. Denn die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung oder die Auferlegung von Prüf- oder Rügepflichten, die Regelung, Rücksendungen nur in Originalverpackungen zu akzeptieren oder die pauschale Auferlegung der Hin- und Rücksendekosten auf den Kunden ist grundsätzlich nicht zulässig und kann abgemahnt werden. Bereits kleinste Veränderungen, etwa der Widerrufsbelehrung oder die eigenmächtige Ergänzung der AGB durch auf den ersten Blick unverdächtige Regelungen, können für Händler weitreichende Folgen haben und Abmahnungen nach sich ziehen.

Das LG Bochum hatte kürzlich (Urteil vom 25.10.2011, Az. 12 O 170/11) über die Zulässigkeit der folgenden Klauseln zu entscheiden, welche von einem Händler in AGB gegenüber Verbrauchern verwendet wurden:

  1. „Bei einer Erhöhung der Herstellerpreise ist L berechtigt, eine der Erhöhung der Herstellerpreise entsprechende Erhöhung vereinbarter Preise bei Aufträgen mit einer drei Monate übersteigenden Lieferfrist vorzunehmen."

  2. „Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, ist L berechtigt, unbeschadet anderer Rechte, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.“

  3. „Bei erkennbaren und offensichtlichen Transportschäden ist der Kunde berechtigt und verpflichtet, die Annahme zu verweigern. Der Kunde hat die Transportschäden unverzüglich L und dem Spediteur anzuzeigen. Nicht erkennbare und offensichtliche Transportschäden sind binnen einer Frist von fünf Werktagen nach Annahme an L und an den Spediteur in schriftlicher Form zu melden.“

  4. „Der Rücktransport hat in der Originalverpackung zu erfolgen. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Kunde für eine Verpackung zu sorgen, welche eine Beschädigung der Ware ausschließt. Die Ware ist insofern gegen Verlust und Beschädigung zu sichern.“

  5. „Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von L.“

Solche Klauseln sind, wie auch das Gericht entschied, schlicht unwirksam!

  1. Unwirksamkeit von Preisgleitklauseln

    Preisgleitklauseln sind in B2C-Verträgen schon an sich nur schwer zu realisieren (§§ 307, 309 Nr. 1 BGB). Voraussetzung für die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel ist aber in jedem Fall, dass die Leistung, für die der Preis zu zahlen ist, innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll. Bereits diese Voraussetzung wurde mit der in der Klausel genannten Frist von drei Monaten unterschritten.

  2. Unwirksamkeit von pauschalem Schadensersatz

    Bei dieser Klausel wurde zunächst schon ein lässlicher Fehler gemacht, indem offenbar die Begriffe Prozent und Prozentpunkte verwechselt wurden. Die 8% Zinsen über dem Basiszinssatz, welche in der Klausel genannt werden und weit unter den gesetzlichen Verzugszinsen liegen, sind schon mal was anderes, als die wohl tatsächlich gemeinten 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Diese Klausel benachteiligt – wortwörtlich genommen – den Verbraucher also nicht.

    Es handelt sich aber hier um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes. Diese ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zulässig, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis möglich bleibt, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wegen des Fehlens dieser Einschränkung ist die Klausel daher gemäß § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam.

  3. Unwirksamkeit der Auferlegung von Rügepflichten

    Auch diese Vereinbarung von Rügepflichten des Verbrauchers bei Transportschäden ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klausel ist bereits intransparent. Es wird nicht deutlich, was erkennbare und was offensichtliche Transportschäden sind und wie erkennbare, nicht erkennbare und offensichtliche Transportschäden sich unterscheiden. Darüber hinaus ist die in der Klausel bestimmte Anzeigefrist von nur fünf Werktagen, noch dazu an zwei verschiedene Stellen, deutlich zu kurz bemessen und benachteiligt den Verbraucher deswegen unangemessen (§ 307 BGB).

  4. Unwirksamkeit der Verpflichtung zum Rücktransport in Originalverpackung

    Schon der erste Satz dieser Klausel ist gefährlich formuliert. Er beschränkt das Widerrufsrecht der Verbraucher. Denn ein Verbraucher darf grundsätzlich auch ohne Originalverpackung widerrufen. Auch der zweite Satz geht weit über das hinaus, was man von einem Verbraucher zur Verpackung bei der Rückabwicklung verlangen darf. Er muss die Ware „nur“ gegen die typischen Gefahren des Versands schützen und eine entsprechende Verpackung wählen. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, eine Verpackung zu wählen, die jegliche Beschädigungen und Verlust (wie auch immer das bewerkstelligt werden mag) zwingend ausschließt. Auch diese Klausel ist daher unwirksam.

  5. Unwirksamkeit von Klauseln zum Erfüllungsort in Verbraucher-AGB

    Wenn dann in dieser Klausel noch der Erfüllungsort an den Sitz des Händlers verlegt wird, ist auch dies unzulässig. Solche Klauseln gibt es zwar häufig im B2B, gegenüber Verbrauchern ist eine solche Klausel jedoch unwirksam. Sie verstößt gegen § 29 Abs. 2 ZPO und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.

Wenn Sie diese Klauseln in Ihren AGB vorfinden, sollten Sie hellhörig werden und die Wirksamkeit der Klauseln gegebenenfalls überprüfen lassen.

Rolf Becker Der Autor:

Rolf Becker ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club, eine Vereinigung zur Unterstützung des E-Commerce-Center Handel (ECC-Handel), die gemeinsame Forschungs-, Informations- und Beratungsinitiative von
  • Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln (IfH),
  • EuroHandelsinstitut (EHI) und
  • Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft (RKW)
und Mitglied in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Weitere Tätigkeitsbereiche liegen im Gesellschaftsrecht, Vertriebsvertragsrecht und im Bereich der neuen Medien (also Softwareprojekte und Verkauf im Internet, in dem es auch wieder um Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Vertriebsvertragrecht usw. geht).
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