23.04.2012 — Rolf Becker. Quelle: WIENKE & BECKER - KÖLN.
Hier taucht weniger der Gefahr von Urheberrechtsverletzungen auf, obwohl auch eine solche vorliegen kann, wenn z.B. komplette AGB kopiert und selbst genutzt werden. Weitaus problematischer ist aber die Geltendmachung von Wettbewerbsverletzungen z.B. durch Wettbewerber oder Abmahnvereinigungen. Denn die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung oder die Auferlegung von Prüf- oder Rügepflichten, die Regelung, Rücksendungen nur in Originalverpackungen zu akzeptieren oder die pauschale Auferlegung der Hin- und Rücksendekosten auf den Kunden ist grundsätzlich nicht zulässig und kann abgemahnt werden. Bereits kleinste Veränderungen, etwa der Widerrufsbelehrung oder die eigenmächtige Ergänzung der AGB durch auf den ersten Blick unverdächtige Regelungen, können für Händler weitreichende Folgen haben und Abmahnungen nach sich ziehen.
Das LG Bochum hatte kürzlich (Urteil vom 25.10.2011, Az. 12 O 170/11) über die Zulässigkeit der folgenden Klauseln zu entscheiden, welche von einem Händler in AGB gegenüber Verbrauchern verwendet wurden:
Solche Klauseln sind, wie auch das Gericht entschied, schlicht unwirksam!
Preisgleitklauseln sind in B2C-Verträgen schon an sich nur schwer zu realisieren (§§ 307, 309 Nr. 1 BGB). Voraussetzung für die Vereinbarung einer Preisanpassungsklausel ist aber in jedem Fall, dass die Leistung, für die der Preis zu zahlen ist, innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erbracht werden soll. Bereits diese Voraussetzung wurde mit der in der Klausel genannten Frist von drei Monaten unterschritten.
Bei dieser Klausel wurde zunächst schon ein lässlicher Fehler gemacht, indem offenbar die Begriffe Prozent und Prozentpunkte verwechselt wurden. Die 8% Zinsen über dem Basiszinssatz, welche in der Klausel genannt werden und weit unter den gesetzlichen Verzugszinsen liegen, sind schon mal was anderes, als die wohl tatsächlich gemeinten 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Diese Klausel benachteiligt – wortwörtlich genommen – den Verbraucher also nicht.
Es handelt sich aber hier um die Vereinbarung eines pauschalierten Schadensersatzes. Diese ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zulässig, wenn dem anderen Vertragsteil der Nachweis möglich bleibt, dass ein Schaden nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale. Wegen des Fehlens dieser Einschränkung ist die Klausel daher gemäß § 309 Nr. 5 b BGB unwirksam.
Auch diese Vereinbarung von Rügepflichten des Verbrauchers bei Transportschäden ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Die Klausel ist bereits intransparent. Es wird nicht deutlich, was erkennbare und was offensichtliche Transportschäden sind und wie erkennbare, nicht erkennbare und offensichtliche Transportschäden sich unterscheiden. Darüber hinaus ist die in der Klausel bestimmte Anzeigefrist von nur fünf Werktagen, noch dazu an zwei verschiedene Stellen, deutlich zu kurz bemessen und benachteiligt den Verbraucher deswegen unangemessen (§ 307 BGB).
Schon der erste Satz dieser Klausel ist gefährlich formuliert. Er beschränkt das Widerrufsrecht der Verbraucher. Denn ein Verbraucher darf grundsätzlich auch ohne Originalverpackung widerrufen. Auch der zweite Satz geht weit über das hinaus, was man von einem Verbraucher zur Verpackung bei der Rückabwicklung verlangen darf. Er muss die Ware „nur“ gegen die typischen Gefahren des Versands schützen und eine entsprechende Verpackung wählen. Der Verbraucher ist jedoch nicht verpflichtet, eine Verpackung zu wählen, die jegliche Beschädigungen und Verlust (wie auch immer das bewerkstelligt werden mag) zwingend ausschließt. Auch diese Klausel ist daher unwirksam.
Wenn dann in dieser Klausel noch der Erfüllungsort an den Sitz des Händlers verlegt wird, ist auch dies unzulässig. Solche Klauseln gibt es zwar häufig im B2B, gegenüber Verbrauchern ist eine solche Klausel jedoch unwirksam. Sie verstößt gegen § 29 Abs. 2 ZPO und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
Wenn Sie diese Klauseln in Ihren AGB vorfinden, sollten Sie hellhörig werden und die Wirksamkeit der Klauseln gegebenenfalls überprüfen lassen.