10.12.2013 — Hanno Musielack. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Wie es durchaus Brauch sein kann, schmücken Wohnungseigentümer die Außenseiten ihrer Wohnungseingangstüren mit adventlichem Schmuck. Nicht jedem gefällt das. In einer schon häufiger bemühten Entscheidung des Landgerichtes Düsseldorf vom 10.10.1989 (AZ 25 T 500/89) musste sich die Kammer mit dieser Thematik befassen. Ein Eigentümer wandte ein, dass hier Gemeinschaftseigentum beeinträchtigt sei durch Veränderung des optischen Erscheinungsbildes. Das Landgericht kam zum Ergebnis, dass grundsätzlich dies so sei, aber jahreszeitlich angepasster Schmuck zu akzeptieren sei, so u.a. in der Weihnachtszeit, oder auch zu Ostern.
Das Landgericht wies aber auch darauf hin, dass außerhalb dieser Zeiten solcher Schmuckbehang zu unterlassen sei. Es gilt also für den Verwalter: alle Jahre wieder.
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