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AfA nach Einlage

27.07.2010  — Udo Cremer.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Experte Udo Cremer erläutert

Die Kläger betreibt eine Apotheke; die Räumlichkeiten hierfür hatte er zunächst von seinem Vater gemietet. Der Gewinn wird durch Betriebsvermögensvergleich zum 30. Juni eines Jahres ermittelt. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt der Kläger nach dem Tod des Vaters das Grundstück, in dem die Apotheke betrieben wird, zum Alleineigentum rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Vaters. Er legte den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens zum Teilwert von unstreitig 225.000 € ein. Die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch den Erblasser in Anspruch genommene AfA belief sich auf insgesamt 35.964 €. Der Restwert des betrieblich genutzten Teils des Gebäudes nach Abzug der AfA betrug zum Einlagezeitpunkt 45.903 €.

In seinen den Einkommensteuererklärungen 2002 und 2003 zu Grunde liegenden Bilanzen berechnete der Kläger die AfA für den eingelegten Gebäudeteil auf der Grundlage des Einlagewerts. Das FA hingegen setzte die AfA nach R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR und H 43 EStH in der jeweils für die Streitjahre 2002 und 2003 geltenden Fassung (jetzt R 7.3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStR 2008) auf der Grundlage der fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten an. Der Einspruch blieb erfolglos.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 2012 veröffentlichtem Urteil überwiegend statt. Es gewährte für das Jahr 2002 eine AfA von 3.150 €, die es in Höhe von 2 v.H. auf der Grundlage des Einlagewerts (= 225.000 €) abzüglich der bereits bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch den Erblasser in Anspruch genommenen AfA (= 35.964 €) zeitanteilig für zehn Monate (von September bis Juni des Folgejahres) berechnete. Für das Jahr darauf gewährte es nach derselben Berechnungsgrundlage die ganzjährige AfA in Höhe von 3.780 €.

Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG sei der Einlagewert die Bemessungsgrundlage für die AfA. Entgegen R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR berechne sich daher die AfA von in ein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgütern auf der Grundlage des Einlagewerts abzüglich der bereits bei den Überschusseinkünften in Anspruch genommenen AfA.

Der BFH entschied in seinem Urteil vom 17.3.2010, X R 34/09, dass die Revision unbegründet und deshalb zurückzuweisen ist. Das FG hat zu Recht entschieden, dass auch für den Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge nach einer Erbengemeinschaft die AfA-Bemessungsgrundlage für den betrieblich genutzten Gebäudeteil aus der Differenz des Einlagewerts und den schon bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen AfA-Beträgen zu ermitteln ist.

Quelle: Udo Cremer

Der Autor:

Udo Cremer ist geprüfter Bilanzbuchhalter (IHK) und hat die Steuerberaterprüfung mit Erfolg abgelegt. Er ist als Dozent für Steuer- und Wirtschaftsrecht tätig und veröffentlicht seit mehreren Jahren praxisorientierte Fachbücher zu den Themen Buchführung, Kostenrechnung, Preiskalkulation, Kennzahlen, Jahresabschluss und Steuerrecht. Daneben wirkt er als Autor an zahlreichen Fachzeitschriften und Loseblattsammlungen im Bereich der Buchhaltung und des Steuerrechts mit.
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