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Affäre um Steuerflucht erhöht Kooperationsdruck der Steueroasen

23.04.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V..

Durch die Affäre um die Aufdeckung weltweiter Steuerflucht in sog. Steueroasen, von der auch über 100.000 deutsche Steuerflüchtlinge betroffen sein sollen, wird der Druck auf die Steueroasen zur Kooperation und damit der Selbstanzeigedruck weiter erhöht.

Am Beispiel der Schweiz, das als Modell für andere Oasen gelten dürfte, so der Leingartener Fachanwalt für Steuerrecht und Steuerstrafverteidiger Hans Georg Hofmann, zeigt sich, welche dramatische Entwicklung sich dort bereits vollzogen hat und was noch kommen wird.

Schweiz: Aufdeckung von Schwarzgeldkonten und Selbstanzeige

In den letzten 5 Jahren hat die Schweiz - nicht ganz freiwillig - ihre "Schwarzgeldstrategie" in eine sog. "Weißgeldstrategie" gewandelt. Die früher im Fiskalbereich nicht vorhandene interna-tionale Zusammenarbeit wurde schrittweise eingeführt, was einer Kehrtwende gleicht. Die Entwicklung dürfte noch nicht abgeschlossen sein:

I. Rechtshilfe durch die Schweiz

Während die Schweiz früher lediglich beim sog. Abgabebetrug, der arglistiges Verhalten voraussetzt, Bankunterlagen herausgab, soll dies nach dem Willen des Bundesamts für Justiz auch bei einfacher (Einkommen-)Steuerhinterziehung der Fall sein. Im Bereich Umsatzsteuer und Zoll sollen im Falle des Abgabebetruges Vermögensgegenstände zur Abschöpfung an Drittstaaten herausgegeben und auch Beschuldigte ausgeliefert werden! Eine parlamentarische Mehrheit besteht insoweit wohl noch nicht. Dies könnte sich aufgrund der jüngsten Affäre um die Steueroasen aber bald ändern.

II. Erweiterung der Amtshilfe auf Gruppenanfragen

Die vorstehenden Rechtshilfepläne waren bis vor kurzem für die Schweiz noch undenkbar. Sie setzen einen steuerstrafrechtlichen Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person voraus.

Die hierfür erforderliche Kenntniserlangung ermöglichen in breitem Umfang die nunmehr durch die OECD für die Doppelbesteuerungsmusterabkommen beschlossenen und von der Schweiz dem Grunde nach abgesegneten Gruppenanfragen. Gruppenanfragen betreffen eine Vielzahl von Steuerpflichtigen, die nicht von vornherein namentlich identifiziert und durch dasselbe Verhaltensmuster zusammengefasst sind. Danach hat die Schweiz etwa die Identitäten aller Kontoinhaber, die ihr Geld in bestimmte Länder transferieren, mitzuteilen. Diese Regelung gilt voraussichtlich bereits für Steuerjahre ab 2011.

Entwicklung der Gruppenanfrage

Am 13.3.09 gab die Schweiz unter starkem internationalem Druck der G-20 Staaten ihren Vorbehalt zu Art. 26 OECD-Musterabkommen auf. In der Folge schloss die Schweiz über 30 Abkommen, die die entsprechende große Auskunftsklausel vorsehen. Diese beinhaltet auch die Amtshilfe bei der Hinterziehung direkter Steuern, etwa Einkommensteuer. Diese Auskünfte dürfen im ersuchenden Staat auch für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens verwendet werden!

Am 17. Juli 2012 wurde die Regelung (Kommentierung) zu Art. 26 OECD-Musterabkommen durch den OECD-Rat dahin erweitert, dass sich die verlangten Informationen auch gegen eine Gruppe von nicht einzeln identifizierten Steuerpflichtigen beziehen kann (Gruppenanfragen). Um Ausforschungsbeweise zu vermeiden, muss der ersuchende Staat eine detaillierte Beschreibung der Gruppe und der spezifischen Tatsachen und Umstände liefern und Gründe anführen, warum die Angehörigen der Gruppe ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Am 01.02.2013 trat das schweizerische Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen vom 28.09.2012 in Kraft, mit dem der Vollzug der Amtshilfe etwa von DBA'en geregelt wird. Hier wurden Gruppenanfragen ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Damit sind Gruppenanfragen in allen Fällen, wo ein Staatsvertrag, ein Doppelbesteuerungsabkommen oder ein anderes Abkommen dies vorsieht, zulässig.

Zum 15.12.2011 trat die am 27.10.2010 zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbarte "große Amtshilfeklausel" nach OECD-Standard in Kraft. Das Abkommen tritt nach ausdrücklicher Regelung zum 01.01. des auf die Unterzeichnung folgenden Jahres, mithin zum 01.01.2011, in Kraft. Vor der Änderung der Kommentierung zu Art. 26 OECD-Musterabkom-men im Juli 2012 waren Gruppenanfragen von der "großen Amtshilfeklausel" nicht erfasst !

Die Frage, ob die geänderte Kommentierung zu Art. 26 OECD-Musterabkommen für das zwischen Deutschland und der Schweiz vereinbarte und am 15.12.2011 in Kraft getretene DBA vom 27.10.2010 gilt, ist noch nicht endgültig geklärt. Sie ist abhängig von der Frage, ob spätere Änderungen des OECD-Kommentars automatisch auch für früher geschlossene Abkommen gelten. Der Bundesfinanzhof (Urt. v. 08.09.2010 I R 6/09) neigt zu einer statischen Anwendung, die eine automatische Geltung späterer Kommentierungen verneint, während die schweizerische Rechtsprechung einer dynamischen Anwendbarkeit den Vorzug gibt.

Die schweizerische Finanzministerin vertritt jedenfalls die Meinung, dass Gruppenanfragen auch ohne eine Änderung der DBA zulässig seien, soweit - wie im DBA Deutschland-Schweiz - von "Gesuchen" und nicht von "Einzelersuchen" die Rede sei. Dies spricht dafür, dass die Schweiz deutsche Gruppenanfragen ohne weiteres zulassen könnte. Jedenfalls wird die Schweiz einer etwa erforderlichen Abkommensänderung zustimmen.

Zeitlicher Anwendungsbereich

Die Kontoinhaber müssen damit rechnen, dass durch Gruppenanfragen auch zurückliegende Sachverhalte aufgedeckt werden. Nach der Schweizer Rechtsprechung (BVerwG, Urt. A-6874/2010 v. 20.6.11 E.3.2.) ist die Anwendung neuer Amtshilfebestimmungen auf zurückliegende Steuerjahre nicht ausgeschlossen. Amtshilfebestimmungen seien Verfahrensregeln, die mit Inkrafttreten sofort anwendbar würden, was auch für Steuersachverhalte zuträfe, die vor dem Inkrafttreten lägen (Bundesgericht, Urt. 2A.551 vom 12.04.2002 E.2a.).

Anforderung an das Amtshilfeersuchen

Der ersuchende Staat darf keine Beweisausforschung ("Fishing Expedition") betreiben. Eine Anfrage, die die Nennung sämtlicher im Vertragsstaat steuerpflichtigen Personen verlangt, die bei einer bestimmten Bank im ersuchten Staat eine Bankverbindung unterhalten, wäre z.B. unzulässig.

Zulässig wäre eine Anfrage des deutschen Fiskus, wonach die Schweiz sämtliche in Deutschland ansässigen Kunden eines in der Schweiz ansässigen Finanzdienstleisters preisgeben soll, weil der Finanzdienstleister Produkte verkaufe mit der irreführenden Information, dass die daraus erzielten Gewinne in Deutschland steuerfrei wären, was nicht stimme. Es seien einige Investoren entdeckt worden, die in das Produkt investiert und die Einkünfte nicht deklariert hätten.

Was noch passieren könnte: Ein automatischer Informationsaustausch über steuerrelevante Sachverhalte gibt es derzeit mit der Schweiz noch nicht, doch geht der Trend in diese Richtung. Die jüngste Affäre über die weltweite Flucht in Steueroasen wird diese Entwicklung begünstigen.

Fazit: Durch die genannten gravierenden Änderungen in der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz hat sich das Entdeckungs- und Verfolgungsrisiko für Steuerflüchtlinge dramatisch verschärft. Die Entwicklung ist noch nicht zu Ende. Wer sein Schwarzgeld noch in der Schweiz hat, ist nach der oben beschriebenen Entwicklung zur Selbstanzeige verdammt. Der erhöhte internationale Druck wird sich i.ü. auch auf den Informationsaustausch mit anderen Ländern wie Luxemburg, Liechtenstein, Österreich, aber auch außereuropäischen Ländern wie Singapur auswirken.


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