Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Alarmstufe 22 Grad

01.11.2018  — Markus Hiersche.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Die Blätter fallen, die Thermostate steigen. Mit den kalten Tagen beginnt auch die alljährliche Heizperiode. Doch Achtung - nicht alle freuen sich über (zu gut) funktionierende Heizkörper: Ein Streit um 22 Grad Raumtemperatur beschäftigt das Landgericht Berlin.

Gegen die Kälte

Der Herbst hält unaufhaltsam Einzug und das bedeutet auch: Die Heizperiode ist wieder im Anmarsch. Während nun aber die Frostbeulen unter uns die Heizung bis auf das Maximum hochdrehen, um es gemütlich warm zu haben, klagen „Schwitzkinder“ über sengende Hitze. Am liebsten würden sie dauerlüften, um sich und ihre Umwelt mit kalter Luft abzufrischen.

Streit um 22 Grad

So wohl auch ein Mieter aus Berlin. Seine Heizung funktionierte offenbar zu gut. So konnte er den Heizungs-Thermostat im Schlafzimmer auf Stufe Null stellen so oft er wollte: Der Heizkörper heizte trotzdem weiter. Die Folge war eine konstante Raumtemperatur von 22 Grad Celsius. Worüber sich andere freuen würden, raubte dem Berliner Mieter schier den Schlaf. Denn von der Hitze geplagt, fand er keine erholsame Nachtruhe. Vom Vermieter verlangte er daher eine deutliche Mietminderung, was dieser jedoch verweigerte.

Das Urteil

Es begann ein langer Rechtsstreit, an dessen Ende das Urteil des Berliner Landgerichts stand. Das Erstaunliche: Dieses folgte der Argumentation des Mieters! Es sei Pflicht des Vermieters, (auf Wunsch des Mieters) eine Raumtemperatur von höchstens bis 18 Grad Celsius sicherzustellen. Könne er dies nicht umsetzen, würden die Mindeststandards einer Wohnung nicht erreicht. Ein Abkühlen des Schlafzimmers "durch überobligatorisches Öffnen der Fenster" sei unzumutbar.

Welche Temperatur für den Einzelnen nun die richtige ist, bleibt wohl aber dennoch eine unlösbare Gretchenfrage.

Landgericht Berlin, Aktenzeichen 67 S 357/15

Dieser Artikel stellt weder eine Rechtsauskunft dar noch kann die Gewährleistung übernommen werden, dass der Beitrag in jedem Detail der derzeit gültigen Rechtsprechung entspricht. Er dient lediglich der Information und erhebt keinen Anspruch auf Korrektheit im rechtlichen Sinne. Eine Rechtsauskunft darf nur durch eine juristisch ausgebildete Person erfolgen. Die Redaktion bemüht sich, vor allem die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. Im Einzelfall kann es aber vorkommen, dass rechtliche Fragen von den Gerichten noch nicht abschließend geklärt sind oder unterschiedliche Rechtsauffassungen zu einem Thema bestehen.
nach oben
FAQ