31.01.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Knapp 18 Prozent mehr mussten private Haushalte in ersten Halbjahr 2022 für die Kilowattstunde Gas im Vergleich zum Vorjahr ausgeben. Um hier für Entlastung zu sorgen, wird ab März 2023 bis April 2024 ein Teil des Gaspreises auf zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde (kWh) begrenzt. Für Fernwärme wird ein Preis von 9,5 Cent gelten. Der für März ermittelte Entlastungsbetrag wird rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet.
Die Preisbremse gilt unter anderem für private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) mit einem Verbrauch unter 1,5 Millionen kWh. Nach Information der ARAG Experten werden dabei 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt. Für alle Verbräuche, die darüber hinaus gehen, zahlen Verbraucher den eventuell neuen Preis ihres jeweiligen Gastarifes.
Genau wie der Gaspreis wird laut dem Entlastungspaket des Gesetzgebers auch der Strompreis von März 2023 bis April 2024 befristet gedeckelt und rückwirkend für Januar und Februar 2023 angerechnet. Dabei wird der Strompreis für private Verbraucher sowie KMU mit einem Stromverbrauch von bis zu 30.000 kWh bei 40 Cent brutto pro kWh begrenzt.
Laut ARAG Experten sind in diesem Preis bereits alle Steuern, Abgaben, Umlagen sowie Netzentgelte enthalten. Auch hier gilt: Gedeckelt wird ein Basisbedarf von 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs. Darüber hinaus muss der Strompreis aus dem Versorgungsvertrag gezahlt werden.
Für Neukunden könnte das teuer werden, da die Strompreise bundesweit im Schnitt um 38 Prozent gestiegen sind.
Um ungerechtfertigte und missbräuchliche Preissteigerungen zu unterbinden, steht ein Missbrauchsverbot im Gesetz. Danach dürfen die Arbeitspreise für Energie ohne sachliche Rechtfertigung im gesamten nächsten Jahr nicht erhöht werden. Dabei gilt eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast: Laut ARAG Experten müssen Lieferanten gegenüber dem Bundeskartellamt belegen, dass die Beschaffungskosten – beispielsweise durch höhere Marktpreise – tatsächlich gestiegen sind. Kommt die Wettbewerbsbehörde zu dem Schluss, dass die Preiserhöhung missbräuchlich war, kann sogar eine Geldstrafe gegen den Energiekonzern verhängt werden.
Bild: PublicDomainPictures (Pixabay, Pixabay License)
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