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Alles, was Recht ist!

12.11.2014  — Utz Meyer-Reim.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

In unserer Reihe stellen wir Ihnen ausgewählte, für die Praxis bedeutsame Gesetze und Urteile vor - und ihre Auswirkungen. Heute: Probleme und Gefahren von Schwarzarbeit.

Alles, was Recht ist! (Teil 9)

Schwarzarbeit am Bau

Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vernichten dauerhaft legale Arbeitsplätze, erhöhen damit die Arbeitslosigkeit und bringen den Staat um Steuern und die Sozialversicherungen um Beiträge. In keiner anderen Branche ist das Problem der Schwarzarbeit so aktuell wie im Bau. Welche Probleme und Gefahren die Schwarzarbeit mit sich bringt, erklärt Ihnen unser Experte Dr. Utz Meyer-Reim.

„Schwarzarbeit wird nicht bezahlt“ – unter diese außergewöhnlich kurze und prägnante Überschrift hat die Pressestelle des Bundesgerichtshofes die Pressemitteilung gestellt, in der auf die neueste Entscheidung des 7. Zivilsenates vom 10.04.2014 (Az. VII ZR 241/13) hingewiesen wird.

Unter Schwarzarbeit wird gemeinhin die Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung verstanden, bei der verabredet ist, dass hierfür keine Steuern (zumeist die Umsatzsteuer) abgeführt werden soll. Der Gesetzgeber hat in dem „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung“ (SchwarzArbG) versucht den Begriff der Schwarzarbeit auch juristisch zu prägen. In § 1 Abs. 2 SchwarzArbG heißt es:

Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 der Handwerksordnung).

Wie man leicht sieht, geht es also nicht allein um das Steuerrecht. Schwarzarbeit nach der Auffassung des Gesetzgebers ist eher jede Form einer Dienst- und Werkleistung, in deren Kontext gegen öffentliche Bestimmungen des Steuer-, Sozialversicherungs- und Gewerberechts verstoßen wird. Dieser Begriff der Schwarzarbeit ist enorm weit und stellt vor allen Dingen eben gerade nicht darauf ab, dass der Verstoß gegen das öffentliche Recht bereits vor Erbringung der Leistung bereits verabredet wird.

Ein typischer Fall im Baurecht wird etwa so aussehen:

Fliesenleger F bietet an, zu EUR 2.000,-- Arbeiten beim Bauherrn B auszuführen. Über den Preis wird verhandelt. Um den Auftrag zu sichern, bietet F an, die Arbeiten „ohne Rechnung“ auszuführen. Das soll heißen und das weiß B auch, dass B das Geld in bar haben möchte und diese Einnahme nicht im Rahmen der Umsatzsteueranmeldung angeben wird und auch nicht als Betriebseinnahme verbuchen wird. Also wird der Preis für die Arbeiten auf EUR 1.800,-- gesenkt.

Jetzt entstehen Probleme: F kann den Auftrag nicht ausführen, weil zwei seiner Gesellen krank werden. Oder: B zahlt zwar noch den ersten Abschlag, dann aber nicht mehr. Oder: Die Arbeiten werden fertig gestellt und als vertragsgerecht abgenommen, doch dann stellen sich Mängel heraus.

Für alle diese Schwierigkeiten bietet das geltende Recht für den Normalfall eines vollgültigen Vertrages – natürlich – Lösungen an. Doch wie ist es im Falle von Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit ist ein ernst zu nehmendes Problem in allen Volkswirtschaften. Aus der Natur der Sache folgt, dass es über den Anteil der Schwarzarbeit an dem Bruttosozialprodukt eines Landes keine verlässlichen Zahlen gibt. Schätzungen gehen jedoch für einzelne Länder von einem Anteil bis zu 20% aus. Je höher die dienstleistungsbezogenen Steuern oder sonstigen staatsbezogenen Kosten, desto größer der Anreiz, Schwarzarbeit zu betreiben. Die Gefahr der Entdeckung ist überschaubar. Anders als etwa beim sogenannten Schwarzkauf beim Grundstückserwerb gibt es ja keinen zwingend schriftlich fixierten Vertrag als Beweisgrundlage der vertraglichen Vereinbarung und die Beteiligten werden es sorgsam vermeiden, durch Banküberweisung oder Scheckbezahlung Spuren zu legen. So gehen dem deutschen Fiskus jedes Jahr durch Schwarzarbeit Milliarden von Steuereinnahmen verloren, Schätzungen gehen bis zu EUR 80 Mrd.

Aus diesen Gründen wird Schwarzarbeit bußgeldrechtlich und strafrechtlich verfolgt. In § 8 SchwArbG sind bestimmte Tatbestände als Ordnungswidrigkeiten definiert, die ein Bußgeld bis zu EUR 300.000,-- auslösen können. Außerdem kommen im Falle der Verletzung steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften die entsprechenden Ordnungswidrigkeits- und Straftatbestände des Steuerrechts und ggf. des Sozialversicherungsrechts hinzu.

Ein Versuch des Gesetzgebers Schwarzarbeit einzudämmen war die Einführung der Abzugsfähigkeit sogenannter Haushaltsnaher Dienstleistungen in § 35a EStG. Bestimmte Handwerkerleistungen können einkommensteuermindernd geltend gemacht werden, wenn eine Rechnung vorliegt und die Rechnung auf das Konto des Handwerkers bezahlt wird.

Fortsetzung (zur zivilrechtlichen Einordnung von Schwarzarbeit) »

 

Titelfoto: KOMUnews [Lizenz: CC BY]

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