Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

Angabe der Gesamtkosten

20.04.2010  — none .  Quelle: none.

LG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2010, Az. 63 S 234/09

Der Vermieter rechnete in einem gemischt genutzten Objekt die Betriebskosten ab.

Im Objekt waren neben Wohnungen auch Gewerbeeinheiten.
90-minütiges Online-Seminar:

Aktuelle Änderungen, Pflichten und Veränderungen für Vermieter und Verwalter

[Online-Seminar - was ist das? Mehr Infos hier »]
In der Abrechnung wurden die auf die Gewerbeeinheiten anfallenden Kosten nicht herausgenommen, da keine Kostenarten separat anfielen. In der nachfolgenden Erläuterung erklärte der Vermieter jedoch, dass er in die Abrechnung nur Kosten hereingenommen hätte, die für den jeweiligen Abrechnungskreis anfielen.

Wie die Wirtschaftseinheit ermittelt wurde, hatte er konkret dargelegt und die Verteilerschlüssel erläutert. Die jeweilige Angabe der Gesamtkosten für die gesamte Wirtschaftseinheit wurde nicht benannt.

Das angerufene LG bestätigte die inhaltliche Wirksamkeit der Abrechnung, obwohl kein Vorwegabzug für den Gewerbeanteil erfolgte. Aus den Erläuterungen ergab sich jedoch, dass bei der gebildeten Wirtschaftseinheit nur bereinigte Kosten in Ansatz gebracht wurden. Der Mieter konnte die Gesamtkosten, die auf die Abrechnungseinheiten entfielen, nicht erkennen, woraus sich eine formell unwirksame Abrechnung ergab (siehe auch hierzu BGH-Urteil vom 14. Februar 2007, Az. VIII ZR 1/06). Danach hat der Vermieter auch die Gesamtkosten einer Kostenart mitzuteilen, wenn der Vermieter nicht umlagefähige Kosten vorweg abzieht.

Quelle: Verlag Dashoefer, Frank Philipp
nach oben