14.11.2011 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: ARAG.
Ein Oberarzt war zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort ins Krankenhaus, wobei er bei Straßenglätte von der Straße abkam und in einen Graben rutschte.
Er verlangte von seinem Arbeitgeber die Erstattung des Fahrzeugschadens. Letztendlich gaben ihm die Richter Recht und führten aus, dass grundsätzlich jeder Arbeitnehmer – soweit keine abweichenden Vereinbarungen vorliegen – seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hat. Dies gilt in der Regel auch für Schäden am Fahrzeug. ARAG Experten erläutern jedoch, dass eine Ausnahme besteht, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen (BAG, Az.: 8 AZR 102/10).
Quelle: ARAG
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