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Artikelserie zum BilMoG von Dirk J. Lamprecht (XV)

21.12.2010  — Dirk J. Lamprecht.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Ausblick in die Konzernrechnungslegung

Neben der Reform zahlreicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften des Einzelabschlusses wurden durch das BilMoG auch Bereiche der Konzernrechnungslegung an die internationalen Rechnungslegungsvorschriften nach IFRS angepasst.

Ein Tochterunternehmen wird bereits dann in den Konzernabschluss einbezogen, wenn eine Kapitalgesellschaft einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Im Vordergrund steht hierbei die wirtschaftliche Betrachtungsweise, § 290 Abs. 2 Nr. 4 HGB, so dass Zweckgesellschaften nunmehr zu konsolidieren sind und damit ein mögliches Risiko dargelegt wird.

Nach § 301 Abs. 1 S. 2 HGB ist als Kapitalkonsolidierungsmethode nur noch die Neubewertungsmethode zugelassen. Die bisherige Buchwertmethode ist weggefallen. Damit kommt es zur Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden mit ihren Anschaffungskosten, ein dabei entstehender Geschäfts- oder Firmenwert wird gezeigt. Die Neubewertungsmethode ist zwingend zum Zeitpunkt anzuwenden, an dem das Unternehmen Tochterunternehmen wurde, hierbei ist eine Zwölf-Monatsfrist zur Wertanpassung zu beachten, § 301 Abs. 2 HGB.

Die Abschreibung des Geschäfts- oder Firmenwerts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften, § 309 Abs. 1 HGB.

Die Kapitalkonsolidierung assoziierter Unternehmen erfolgt nur noch nach der Buchwertmethode, § 312 Abs. 1 HGB. Die Kapitalanteilsmethode wurde abgeschafft.

Zum Abschlussstichtag werden Aktiv- und Passivposten, die auf fremde Währung lauten, in der Bilanz zum Devisenkassemittelkurs umgerechnet, § 308a HGB. Eine Ausnahme bildet das Eigenkapital, das zum historischen Kurs in Euro umgerechnet wird.

Die Schwellenwerte nach § 293 HGB wurden um ca. 20 % angehoben.

Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Gesellschaften i. S. d. § 264a HGB sind verpflichtet, wesentliche Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems hinsichtlich der Konzernrechnungslegung und des Lageberichts darzulegen, §§ 289 Abs. 5, 315 Abs. 2 Nr. 5 HGB. Der Abschlussprüfer muss darüber hinaus in der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats bzw. des Prüfungsausschusses über wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems berichten, § 171 Abs. 1 S. 2 AktG.

Ich wünsche allen Leserinnen und Lesern sowie den Teilnehmerinnen und Teilnehmern meiner Veranstaltungen ein ruhiges und besinnliches Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Jahr 2011 verbunden mit einem herzlichen Dank für die Teilnahme an meinen Veranstaltungen.

Ihr
Dirk J. Lamprecht


Dies ist der letzte Beitrag der Artikelreihe. Lesen Sie hier noch einmal die anderen Teile der Artikelreihe:
Teil 1: Anwendung der Neuregelungen und Beibehaltungs- und Fortführungswahlrechte
Teil 2: Übergangserleichterungen
Teil 3: Eröffnungsbilanz nach BilMoG
Teil 4: Vorbereitende Maßnahmen im Rechnungswesen und Controlling
Teil 5: Geschäfts- und Firmenwert
Teil 6: Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
Teil 7: Umfang der Herstellungskosten nach HGB und Steuerrecht
Teil 8: Bewertungseinheiten
Teil 9: Anpassung von Abschreibungen
Teil 10: Sonderposten mit Rücklageanteil
Teil 11: Rückstellungen, Wegfall der Aufwandsrückstellungen nach § 249 Abs. 2 HGB a.F.
Teil 12: Pensionsrückstellungen und Ermittlung des Unterschiedsbetrags aus Vermögensverrechnung
Teil 13: Latente Steuern - Ursachen, Berechnung und Ausweis
Teil 14: Anhangabgaben

Im Rahmen der Präsenzseminare zum Thema BilMoG sowie der Präsenzseminare im Rahmen der Jahresabschlussveranstaltungen werden die Themen in dieser Artikelserie umfassend mithilfe von Beispielen vermittelt. Hierzu lade ich Sie herzlich ein:
Für das Selbststudium empfehle ich das mit Herrn Oliver Glück von mir herausgegebene Praxishandbuch für das Rechnungswesen „ Bilanzierung aktuell“ im Dashöfer-Verlag:
Handbuch Bilanzierung aktuell - Das BilMoG in der Praxis


Quelle: Dirk J. Lamprecht
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