29.10.2012 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Verband angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA).
Dies hat das Arbeitsgericht Berlin in seinem Urteil vom 20. April (Az. 28 Ca 17989/11) entschieden. Es gehöre vielmehr zur Organisationspflicht des Arbeitgebers „alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen“ zu ergreifen, damit auch Arbeitnehmer in leitenden Positionen von ihrem Recht auf Teilzeitarbeit Gebrauch machen können.
Im konkreten Fall wollte die Leiterin eines Einzelhandelsgeschäfts von 40 auf 30 Wochenstunden reduzieren. Der Arbeitgeber stimmte nicht zu. Er befürchtete, dass dann der Informationsfluss zwischen den anderen, nur in Teilzeit jobbenden Verkäufern leiden würde.
Das Arbeitsgericht führte aus, dass der Teilzeitarbeit eine große gleichstellungs- und gesellschaftspolitische Bedeutung zukomme und der Gesetzgeber dies nach europarechtlichen Vorgaben im Teilzeit- und Befristungsgesetz umgesetzt habe. Der Arbeitgeber müsse jeweils die Möglichkeit prüfen, freiwerdende Arbeitszeitkontingente durch eine weitere Teilzeitkraft abzudecken. Allein die Notwendigkeit des Informationsaustausches zwischen diesen Teilzeitkräften begründe keinen betrieblichen Grund, der einem Teilzeitwunsch entgegenstehe. Die mit einer Arbeitsplatzteilung einhergehenden üblichen Reibungsverluste und Ablaufstörungen seien vom Arbeitgeber hinzunehmen.
Praxistipp: Arbeitszeitreduktionen im Führungskräftebereich sind noch ungewöhnlich. Im Zuge des demografischen Wandels wird Führen in Teilzeit aber früher oder später zum gelebten betrieblichen Alltag gehören. Solange die Unternehmen noch wenig Erfahrung mit entsprechenden Modellen gesammelt haben, werden Führungskräfte allerdings häufig auf Skepsis oder Ablehnung stoßen. Dann ist es besonders wichtig, die eigene Position nach Möglichkeit durchzusetzen, ohne dadurch in einen Rechtsstreit verwickelt zu werden.
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