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Aufbauhilfe: Investitionshaushalte der Länder werden gestärkt

27.06.2013  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Wermutstropfen: Es entfällt die aufgabenspezifische Zweckbindung

Bund und Länder haben sich auf die Modalitäten zur Fortführung der Mittelzuweisung nach dem Entflechtungsgesetz geeinigt. Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf zum „Gesetz zur Errichtung einer Sondervermögensbauhilfe „Aufbauhilfe“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz)“, sollen nach Artikel 4 des Gesetzes die baurelevanten Mittel für:

  • Aus- und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken in Höhe von 695,3 Mio. €
  • Wohnraumförderung in Höhe von 518,2 Mio. €
  • Investitionen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden in Höhe von 1.335,5 Mio. €
im Zeitraum von 2014 bis 2019 vom Bund an die Länder weitergezahlt werden.

„Dies ist eine erfreuliche Entwicklung. Städte und Gemeinden haben so noch vor der Bundestagswahl Planungssicherheit und können die notwendigen Investitionen im Wohnungsbau und bei der Infrastrukturentwicklung anschieben“, sagte Felix Pakleppa, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes, heute in Berlin.

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„Ein Wermutstropfen bleibt: Leider konnten sich Bund und Länder nicht auf die verfassungsrechtlich gebotene aufgabenspezifische Zweckbindung verständigen. So können die Länder die Mittel auch für andere investive Zwecke verwenden. Wir werden daher unser Augenmerk darauf richten, dass die Mittel bei den Kommunen ankommen“, so Pakleppa abschließend.

Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundestag beschlossen werden. Der Bundesrat muss dann in seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode am 5. Juli zustimmen.

 

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