19.04.2021 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Arbeitsgericht Berlin.
Zur Begründung hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es handle sich um erforderliche Informationstechnik, die der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz zur Verfügung stellen müsse.
Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.04.2021, Aktenzeichen 15 TaBVGa 401/21
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