08.01.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesverband Kraft-Wärme-Kopplung e.V..
Durch das neue KWK-Gesetz wird sich die KWK als Partner der Erneuerbaren Energien weiterentwickeln können. Eine Stagnation des KWK-Ausbaus konnte somit abgewendet werden. Jedoch schafft das KWKG 2016 nur eine verlangsamte Weiterentwicklung der Stromerzeugung in KWK-Anlagen. Das ursprüngliche KWK-Ausbauziel von 25 % wurde verringert.
Nunmehr soll eine Netto-Strommenge von 110 TWh/a bis 2020 und 120 TWh/a bis 2025 in KWK-Anlagen erzeugt werden. Dies entspricht einem Anteil von 19 % in 2020 und 20 % in 2025. Demnach wird das ursprüngliche Ausbauziel aus dem Koalitionsvertrag von 25 % nicht erreicht.
Der B.KWK begrüßt, dass nun auch Contractoren weiterhin KWK-Zuschläge erhalten. Durch die Belastung mit der EEG-Umlage wurden diese bislang unverhältnismäßig stark belastet.
Der B.KWK sieht es kritisch, dass KWK-Anlagen nur noch bis zu einer Größe von 100 kWel eine Zuwendung für eigenverbrauchten Strom erhalten. Dies wird zu stark verlängerten Amortisationszeiten oder gar zu Unwirtschaftlichkeit bei Investitionsvorhaben führen und damit zur Nichtausschöpfung des KWK-Potenzials.
Ebenfalls positiv bewertet der B.KWK die in Bezug auf die verpflichtende Direktvermarktung des KWK-Stroms geschaffene Übergangsregelung. Diese bezieht zunächst nur größere KWK-Anlagen in die verpflichtende Direktvermarktung ein. So behalten Anlagen unter 250 kW ihren Anspruch auf Vermarktung des KWK-Stroms durch die Netzbetreiber, wenn sie bis zum 30.06.2016 in Dauerbetrieb genommen wurden. Für Anlagen unter 100 kW gilt dies sogar bis zum 31.12.2016.
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