04.07.2013 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Landesbausparkassen LBS.
Der Fiskus wird bei Umbauten von Wohnungen und Häusern, die vom Eigentümer als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abgesetzt werden sollen, gerne mal hellhörig. Denn die Allgemeinheit muss eine solche Maßnahme nur dann mitfinanzieren, wenn es sich um zwangsläufige Aufwendungen handelt, die beim Rest der Steuerzahler nicht anfallen. Die behindertengerechte Ausgestaltung eines Wohnobjekts für ein Familienmitglied fällt häufig unter diese Rubrik. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 16/10)
Der Fall: Eines der Kinder eines Ehepaares war von Geburt an schwerbehindert. Der Grad der Behinderung betrug 100 Prozent. Als die Eltern ein altes Haus aus dem Jahr 1900 erwarben, beschlossen sie größere Umbauarbeiten, unter anderem den Einbau einer bodengleichen Dusche und andere Erleichterungen in dem 79 Quadratmeter großen Bereich des Objekts, den ihre Tochter benutzen sollte. Die Kosten für die Pflege verringerten sich dadurch erheblich. Trotzdem verweigerte der Fiskus eine Anerkennung dieser rund 34.000 Euro als außergewöhnliche Belastung. Die Bauherren hätten schließlich einen materiellen Gegenwert erhalten.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof beurteilte die Angelegenheit großzügiger. Es handle sich unverkennbar um deutlich höhere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrheit der Steuerpflichtigen erwüchsen. Auch sei das nicht bereits durch Kinderfreibetrag oder Pflege-Pauschbetrag abgegolten, weswegen man der Familie die steuerliche Anerkennung nicht verweigern dürfe. Die Erlangung eines eventuellen Gegenwerts trete hier in den Hintergrund.
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