30.11.2023 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen.
Unter anderem wird ein neuer § 215a BauGB eingeführt – eine Art "Reparaturvorschrift" –, mit der bezüglich der älteren Regelung des § 13b BauGB Rechtsklarheit geschaffen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte im Sommer dieses Jahres entschieden, dass der im Jahr 2017 eingeführte § 13b BauGB, der die Aufstellung von Bebauungsplänen im Außenbereich im vereinfachten Verfahren ohne förmliche Umweltprüfung erlaubte, gegen Europarecht verstößt und nicht mehr angewendet werden darf. Das Urteil hat in vielen Gemeinden große Unsicherheit ausgelöst, wie mit begonnenen Planverfahren nach § 13b BauGB und mit fehlerhaften Bestandsplänen umzugehen ist.
Der § 215a BauGB schafft nun Rechtsklarheit. Er regelt, dass die Gemeinden eine sog. umweltrechtliche Vorprüfung durchführen müssen. Falls diese Vorprüfung Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen ergibt, und nur dann, muss eine vollständige Umweltprüfung durchgeführt werden. Die sonstigen Erleichterungen des vereinfachten Verfahrens wie der Verzicht auf die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und das Absehen des Gebots der Entwicklung des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan bleiben bestehen. Die Neuregelung hält den Mehraufwand für die betroffenen Gemeinden so gering wie nach dem Europarecht möglich.
Damit ersetzt der § 215a BauGB den § 13b BauGB, der klarstellend aufgehoben wird. Die Koalitionsparteien hatten sich bereits - unabhängig von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - im Koalitionsvertrag für die 20. Legislaturperiode darauf geeinigt, den befristeten § 13b BauGB nicht weiter zu verlängern.
Die Gesetzesänderung erreicht den Bundesrat am 15. Dezember 2023 und soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten; die Gemeinden können sich aber bereits vorher daran orientieren.
Bild: Mikhail Nilov (Pexels, Pexels Lizenz)
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