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Baugewerbe zum Referentenentwurf zum Zahlungsverzug

06.03.2014  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: Zentralverband Deutsches Baugewerbe.

Der vom Justizministerium vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Zahlungsverzugsrichtlinie "ist die erste gelungene Aktion der Großen Koalition".

Dies erklärte der Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, zum jüngst vorgelegten Referentenentwurf. Nach wie vor seien Zahlungsausfälle und die damit verbundenen Liquiditätsengpässe Insolvenzgrund Nummer eins für Bauunternehmen. Insofern setze der vorgelegte Referentenentwurf die richtigen Akzente: Grundsätzlich sind Zahlungsfristen von mehr als 30 Tagen und Abnahmefristen von mehr als 15 Tagen unwirksam.

Wichtig sei auch, dass Abnahme- und Zahlungsfrist nach der Systematik des Gesetzentwurfs zum selben Zeitpunkt beginnen und deshalb nicht kumulieren können. Die Abnahmefrist geht hiernach stets in der Zahlungsfrist auf. Habe sich beispielsweise der Auftraggeber 15 Tage für die Durchführung der Abnahme ausbedungen, stehen ihm nach Durchführung der Abnahme nur noch weitere 15 Tage zur Zahlung zur Verfügung. Hier beginnt die maximale 30-tägige Zahlungsfrist nicht erst nach Ablauf der Abnahmefrist.

Pakleppa weiter: „90 % der Zahlungen am Bau laufen über Abschläge. Hier ist der wichtigste Punkt, an dem nachgebessert werden muss. Wir fordern eine Sonderregelung für Abschlagszahlungen nach dem Vorbild der VOB/B, wonach diese 21 Tagen nach Rechnungsstellung fällig werden. Darüber hinaus halten wir eine Differenzierung zwischen öffentlichen und gewerblichen Auftraggebern bei Zahlungs- und Abnahmefristen weiterhin für verfehlt. Wir befürworten die Regelung für öffentliche Auftraggeber (30 Tage Regelzahlungsfrist, 60 Tage maximale Zahlungsfrist) auch für gewerbliche Auftraggeber anzuwenden.“

Die EU-Zahlungsverzugsrichtlinie war im März 2011 in Kraft getreten und hätte von den Mitgliedstaaten bis zum 16. März 2013 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Der Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie war in der letzten Legislaturperiode vom Deutschen Bundestag nicht verabschiedet worden und ist damit der Diskontinuität unterfallen. Die Europäische Kommission hatte daraufhin im vergangenen Jahr ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet.

 

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