31.05.2010 — none . Quelle: none.
"Die Hinzuziehung eines Beraters (Rechtsanwalt im LAG Urteil) im Zusammenhang mit einer Betriebsänderung nach § 111 Satz 2 BetrVG bedarf keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber nach § 80 Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters nur dann tragen, wenn dies erforderlich war, woran bei der Hinzuziehung eines Beraters zu Interessenausgleichsverhandlungen kein Zweifel besteht."Zu beachten ist hierbei, dass die Beauftragung des Beraters gemäß der Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichtes auf die Begleitung des Betriebsrates zum Interessenausgleichsverfahren beschränkt ist. Für die Sozialplanverhandlung muss ein Berater gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG beauftragt werden. Dies bedeutet gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG, dass eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden muss. Auch hier wird in der Regel das Arbeitsgericht entscheiden, dass bei der Verhandlung von Sozialplänen eine Beratung durch Sachverständige erforderlich ist.
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