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Bessere Pflegeberatung – zusätzliche Angebote

14.01.2016  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: AOK.

Für Pflegebedürftige und deren Angehörige stehen 2016 zahlreiche Neuerungen an. Nicht nur das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II), sondern auch das Hospiz- und Palliativgesetz sowie das Präventionsgesetz beinhalten Änderungen im Bereich Pflege.

Mit dem PSG II wird ab 2016 die Pflegeberatung ausgebaut. Hierzu zählt nun auch, dass die Betroffenen über Entlastungsangebote für pflegende Angehörige informiert werden. Jeder Pflegebedürftige erhält einen festen Ansprechpartner. Der GKV-Spitzenverband wird per Richtlinie die Pflegeberatung bei Pflegekassen und in Pflegestützpunkten einheitlich regeln.

Die Leistungs- und Preisvergleichsliste, die die Landesverbände der Pflegekassen erstellen, enthalten künftig neben den Angaben zu Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen auch Informationen zu Angeboten und Kosten von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten. Die Listen werden im Internet veröffentlicht.

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Zentraler Bestandteil des PSG II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Ab 2017 soll nicht mehr zwischen körperliche Einschränkungen einerseits und kognitiven und psychischen Einschränkungen andererseits unterschieden werden. Vielmehr ist dann der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen ausschlaggebend. Damit soll insbesondere pflegebedürftigen Demenzkranken geholfen werden.

Die neue Pflegeeinstufung beinhaltet fünf Pflegegrade statt der bisherigen drei Pflegestufen. Maßgeblich für die Einstufung ist künftig der Grad der Selbstständigkeit einer Person in allen pflegerelevanten Bereichen. Der GKV-Spitzenverband hat den Auftrag, die Begutachtungs-Richtlinie entsprechend anzupassen. Für die Pflegebedürftigen, die zum Stichtag der Umstellung bereits Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, gilt eine Überleitungsregelung: Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen kommen automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad, Pflegebedürftige mit dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Alltagskompetenz in den übernächsten Pflegegrad. Eine erneute Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist nicht nötig.

Zur Finanzierung des PSG II steigen die Beiträge zur Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 um weitere 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 beziehungsweise 2,8 Prozent für Kinderlose. Insgesamt stehen ab 2017 jährlich rund fünf Milliarden Euro zusätzlich für die Pflege zur Verfügung. Damit fließen in die Pflege weitere 1,2 Milliarden Euro.

Höhere Zuschuss für Hospize

Mit dem Hospiz- und Palliativgesetz steigt der Mindestzuschuss der Krankenkassen für stationäre Kinder- und Erwachsenen-Hospize. Der Tagessatz je betreutem Versicherten liegt ab 1. Januar 2016 bei 261,45 Euro. Die Kassen tragen nun auch bei stationärer Hospizversorgung von Erwachsenen 95 Prozent der zuschussfähigen Kosten. Bislang galt dieser Zuschussanteil nur für die Versorgung von Kindern.

Prävention in Pflegeheimen

Die Pflegekassen sollen unter Beteiligung der Pflegebedürftigen und Pflegeeinrichtungen primärpräventive Leistungen in Pflegeheimen erbringen. Das sieht das Präventionsgesetz vor. Ziel ist es, die gesundheitliche Situation der Bewohner zu verbessern und ihre Fähigkeiten zu stärken.



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