06.08.2013 — Benjamin Thomas. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Ein WEG-Eigentümer hatte seine Wohnung an eine junge Frau weitervermietet. Das pikante Detail, an dem sich die anderen Eigentümer nun störten, war der Beruf der neuen Mieterin: Diese ging in der Wohnung der Prostitution nach. Trotz Beschwerden forderte der Vermieter seine Mieterin nicht zur Unterlassung auf, nachdem er von den anderen Eigentümern und Mietern über ihr Verhalten aufgeklärt worden war.
So landete die Sache schließlich vor Gericht (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8.1.2008, Az. 3 W 257/07). Die Richter vertraten die Auffassung, dass diese Art der gewerblichen Nutzung der Wohnräume von anderen Eigentümern und Mietern nicht hinzunehmen sei. Prostitution in einer WEG-Anlage kann den Wert der umliegenden Wohnungen erheblich mindern, was dazu führen kann, dass Wohnungen schwerer vermietet werden können, bzw. dass potenzielle Käufer abgeschreckt werden. Ursächlich dafür sei die immer noch bestehende gesellschaftliche Ächtung dieses Gewerbes. Die sozialethische Bewertung von Prostitution führt unweigerlich zu einer Wertminderung, die die anderen Eigentümer direkt betrifft. Darum ist die Ausübung in deren Interesse nicht hinzunehmen und vom betreffenden WEG-Eigentümer zu untersagen.
Auch wenn die Mieterin ihrem Gewerbe betont diskret nachgeht („Buchungen“ waren ausschließlich über das Internet möglich. Es gab keine offensichtlichen Hinweise auf den bordellartigen Betrieb) und die umliegende Mieterschaft aus Studenten besteht, die meist nur kurzzeitige Mietverträge nutzen, ist ein solches Verhalten prinzipiell nicht zu tolerieren.
Allerdings weist diese Argumentation eine Schwachstelle auf: Seit 2001 besteht das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten. Hierin wurde eindeutig geregelt, dass das Gewerbe der Prostitution nicht automatisch ein sozialethisches Unwertsurteil bedeutet. Eine konkrete Beeinträchtigung der anderen Mieter und/oder Eigentümer muss demzufolge erst eindeutig nachgewiesen werden (vgl. BayObLG, Beschluß vom 8. September 2004 - 2Z BR 137/04 - GE 2005, 59). Das OLG Zweibrücken ging im benannten Urteil nicht auf diese Regelung ein, somit ist nicht vollständig geklärt, wie ähnliche Fälle zukünftig beurteilt werden.
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