20.09.2016 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Steuerberaterkammer München.
Zwar besagen aktuelle Untersuchungen des Staufenbiel Instituts zu Jobtrends 2016 u. a., dass Personaler es digital mögen. Soll heißen, dass möglicherweise der Aufwand für Papier und Mappen etwas geringer ausfällt, aber auch digitale Bewerbungen erfordern gegebenenfalls einen Aufwand für Fotomaterial und Bearbeitungssoftware, der ins Geld gehen kann. Wer sich also per Post, per Mail oder über Online-Formulare bewirbt, der sollte sich auch mit den steuerlichen Aspekten vertraut machen, um von den vorhandenen Vorteilen profitieren zu können.
In § 9 des Einkommensteuergesetzes, EStG wird definiert: „Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.“ Dies bedeutet, dass alle Kosten, die bei der Suche nach einem Arbeitsplatz entstehen, also dem künftigen Erwerb von Einkommen dienen, im Grunde als (Be-)Werbungskosten geltend gemacht werden können. Dabei ist es prinzipiell nicht ausschlaggebend, ob die Aufwendungen anfallen während eines noch existierenden Arbeitsverhältnisses, während eines Studiums oder nach einem abgeschlossenen Studium oder auch nach einem Arbeitsplatzverlust. Wenn zum Zeitpunkt der Bewerbung keine Einkünfte erzielt werden, stellen die Bewerbungskosten so genannte vorweggenommene Werbungskosten dar. Sie können im Verlustentstehungsjahr im Regelfall mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Sollte dieses nicht möglich sein, dann können sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte des vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen werden und schließlich in die folgenden Veranlagungszeiträume vorgetragen werden. In jedem Fall ist für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abzugeben, damit der durch die Bewerbungsaufwendungen entstandene Verlust aktenkundig wird. Unerheblich für die Anerkennung der Kosten ist dabei auch, ob die jeweilige Bewerbung zum Erfolg führt oder nicht. Bereits der finanzielle Aufwand für die nachweisbaren Bemühungen um einen Job zählt zu den anerkennungsfähigen Werbungskosten.
Bewerbungskosten müssen dem Finanzamt nachgewiesen werden. Das geschieht in der Regel durch das Sammeln und detaillierte Erfassen der Einzelbelege. Sind die fraglichen Belege - aus welchen Gründen auch immer - nicht verfügbar, kann gegebenenfalls auch mit Pauschalbeträgen abgerechnet werden. Als Orientierung hat das Finanzgericht Köln (Urteil vom 07.07.2004, Az.7-K-932/03) festgelegt, dass bei einer Bewerbung mit Mappe pauschal 8,50 Euro und ohne Mappe 2,50 Euro abgesetzt werden können. In einem neueren Urteil vom 16.01.2013, Az. 3 K 2008/07, hat das Finanzgericht Köln Bewerbungskosten zugunsten des Klägers, die nicht belegt worden sind, in Höhe von jeweils 100 € anerkannt. Allerdings ist gegen dieses Urteil Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 64/13). In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Bewerbungsliste mit Kopien der Bewerbungsschreiben zu erstellen, um die Aktivitäten glaubhaft zu belegen.
Jeder Mensch, der sich um einen Arbeitsplatz bewirbt, ganz gleich aus welcher Lebenssituation heraus, kann grundsätzlich die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Arbeitnehmer, Hausfrauen, Selbstständige oder Arbeitslose handelt. Zu beachten ist jedoch: Werden vom potentiellen zukünftigen Arbeitgeber Kosten übernommen bzw. erstattet, so zählen die selbstverständlich nicht zu den steuermindernden Aufwendungen. Bei Arbeitnehmern wirken sich die entsprechenden Aufwendungen steuerlich aber nur aus, wenn insgesamt die derzeit geltende Werbungskostenpauschale von 1.000,00 Euro überschritten wird.
Gesetzlich geregelt ist im Grunde nicht genau, was alles konkret zu den Bewerbungskosten zählt. Das kann auch von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein. Nur ansatzweise geben die Erläuterungen zur Einkommensteuererklärung Auskunft. Dabei kann davon ausgegangen werden, dass prinzipiell Aufwendungen anerkannt werden, die notwendig und angemessen sind. Beispielhaft gehören dazu: Kosten für Stellenanzeigen, Bewerbungsfotos, Kopien, Beglaubigungen, gegebenenfalls die Beschaffung von Urkunden, Zeugnissen und Übersetzungen, Präsentationsmappen und Porto oder nachweisbare Telefon- und Faxkosten. Des Weiteren schlagen zu Buche Fahrtkosten, soweit sie nicht ersetzt wurden, sowie eventuell notwendige Übernachtungs- und Verpflegungskosten. Auch Belege für Broschüren und/oder Bücher, die angeschafft werden, um sich auf ein Vorstellungsgespräch fachlich oder mental vorzubereiten, sollten gesammelt und eingereicht werden. Aufwendungen für Seminare oder sonstige Veranstaltungen können absetzbar sein, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit der konkreten Tätigkeit im angestrebten Beruf besteht.
Tatsache ist, dass der Bewerbungsaufwand - gerade finanziell - in beachtlichem Umfang zu Buche schlagen kann, aber es für einen Laien nicht immer leicht zu durchschauen ist, welche Kosten und Maßnahmen anerkennungsfähig sind. Deshalb empfiehlt es sich, einen Steuerprofi hinzuzuziehen. Zu finden sind derartige Experten im Steuerberater-Suchdienst auf der Website der Steuerberaterkammer München unter www.steuerberaterkammer-muenchen.de.
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