14.08.2018 — Online-Redaktion Verlag Dashöfer. Quelle: Bundesgerichtshof.
Nach § 27 Abs. 1. Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz sind Verwalter verpflichtet, Beschlüsse umsetzen. Den Anspruch darauf dürfen Einzeleigentümer dem BGH zufolge "auf dem Klagewege" durchsetzen. Der Umweg über ein Verfahren der gesamten Eigentümergemeinschaft ist nicht erforderlich.
Gleichzeitig entschied der Senat, dass Eigentümer von der Gemeinschaft keinen Schadenersatz für Fehler der Verwaltung verlangen können. Die WEG ist aus dem Schneider, weil das Gesetz allein den Verwalter zum Umsetzen von Beschlüssen verpflichtet. Folglich müssen sich unzufriedene Eigentümer an ihn wenden und falls erforderlich, klagen.
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