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BGH: Wesentliche Informationen bei Vermittlungsgeschäften

20.11.2017  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Portalseiten spielen nicht erst seit check24 eine wesentliche Rolle bei der Vermittlung von Verträgen im Internet. In zahlreichen Branchen bahnen findige Unternehmen, die Know-How bei der Positionierung ihrer Seiten mitbringen, mit Themenseiten im Internet, Verträge an und finanzieren sich hieraus. Der Bundesgerichtshof hat für diese Seiten jetzt neue Regeln aufgestellt und verlangt die Angabe des Provisionsinteresses. Rechtsanwalt Rolf Becker, Partner bei WIENKE & BECKER – KÖLN erklärt, woraus man sich jetzt einstellen muss.

Preisvergleichsportale

Es ging um ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Für jeden Vertrag, der hierüber zustande kam, verlangten die Betreiber eine Provision in Höhe von 15 – 17,5%. Daher fanden sich unter den Anbietern auf dem Portal nur solche, die einen entsprechenden Provisionsvertrag abgeschlossen hatten. Verbraucher, die auf dem Portal nach preiswerten Leistungen suchten, erfuhren hiervon nichts. Der Bundesverband Deutscher Bestatter sah dies als irreführend an und klagte. Der Prozess zog sich bis vor den BGH, der jetzt die Portalbetreiber zu Hinweisen auf die Provisionszahlungen verpflichtete (Urteil vom 27.04.2017, Az. I ZR 55/16).

Provisionsinteresse und beschränkte Auswahl

Die Richter des BGH gingen davon aus, dass in der Vorstellungswelt der Verbraucher zwar eine Finanzierung durch Werbeschaltungen auf solchen Seiten verankert ist. Sie rechneten aber nicht damit, dass nur Vertragspartner mit Provisionsversprechen in der Auswahl zu finden sind und ein Eigeninteresse des Portalbetreibers vorliegt. Das aber sei für eine Kaufentscheidung ein wesentlicher Faktor. Schließlich legen die Provisionshöhen nahe, dass sie in den Preis einkalkuliert werden und vom Kunden zu tragen sind. Damit handele es sich um eine wesentliche Information nach § 5a Abs. 2 UWG.

Danach handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

  1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

  1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
  2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
  3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

Die Information über die Provisionspflicht muss nach Ansicht des BGH so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann. Vorliegend war der Umstand, dass nur provisionswillige Anbieter berücksichtigt werden, nur dort zu entnehmen, wo die Geschäftskunden durch das Portal angesprochen wurden. Das reichte den Richtern nicht aus, da Verbraucher solche Seiten regelmäßig nicht aufsuchten.

Fazit

Die Entscheidung wirkt sich auf die Gestaltung und Werbung von Preisvergleichsportalen aus. Sämtliche nicht ausschließlich werbefinanzierte Vermittlungsseiten müssen sich jetzt fragen, ob sie die notwendigen Informationen nach § 5a UWG bereithalten. Mehr noch: Dem Urteil lässt sich entnehmen, dass in solchen Fällen, in denen ein Verbraucher nicht mit einem finanziellen Vermittlungsinteresse des Vermittlers oder der Vermittlung aus einer nur begrenzten Auswahl rechnet, eine Aufklärungspflicht besteht. Das kann in seinen Auswirkungen weit über Businessmodelle im Internet hinausgehen. Oft vergessen wird, dass schon früher die Rechtsprechung beispielsweise in der Freundschaftswerbung verlangt hat, dass das Provisions- bzw. Prämieninteresse des Werbenden für den Geworbenen erkennbar werden müsse.

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