07.05.2012 — Rolf Becker. Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.
Das OLG Stuttgart, (Urteil vom 11. Dezember 2008, Az. 2 U 57/08) hielt einen Hinweis, wie „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ gar für wettbewerbswidrig. Ein Verbraucher könne nicht prüfen, ob er Verbraucher sei (komplizierte Definition). Deshalb führten solche Einschränkungen zu Unsicherheiten beim Verbraucher und damit zur Unwirksamkeit einer Belehrung.
Das OLG Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2010 - Az. 3 U 125/09) war schon früh anderer Auffassung.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt zum Fall des OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 9. November 2011, Az. I ZR 123/10), dass eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Ein solcher Hinweis sei nicht unklar und missverständlich. Zusätze zur Belehrung, die ihren Inhalt verdeutlichen, seien als zulässig anzusehen. Unzulässig seien nur unnötige Hinweise mit eigenem Inhalt. Zudem stand der Satz hier außerhalb der Widerrufsbelehrung.
Die Argumentation der Richter, das Klarheitsgebot sei nur auf die eigentliche Belehrung anzuwenden, ist dabei ebenso interessant, wie im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Auch AGB, in denen meist die Widerrufsbelehrung aufgeführt wird, unterliegen dem Transparenzgebot. So regelt § 307 BGB: „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“
In jedem Fall kann man aber der Argumentation des BGH-Urteils eines entnehmen:
Ändern oder ergänzen Sie nie den vorgegebenen Belehrungstext! Nutzen Sie vielmehr eine gesonderte Einleitung für die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung, wie eben „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht".
Übrigens: Die Ausführungen gelten natürlich auch dann, wenn Sie statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbaren und darüber belehren. Auch hier können Sie in der Einleitung deutlich darauf hinweisen, dass das Rückgaberecht nur für Verbraucher gilt.
PS: Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema AGB »
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