Online-Weiterbildung
Präsenz-Weiterbildung
Produkte
Themen
Dashöfer

BGH zum Begriff Verbraucher in den AGB

07.05.2012  — Rolf Becker.  Quelle: Verlag Dashöfer GmbH.

Seit längerem bestand Unsicherheit, ob z.B. die Belehrung zum Widerrufsrecht, die ja ausschließlich Verbrauchern zusteht, mit der Einschränkung "gilt nur für Verbraucher" oder ähnlich versehen werden darf. Immer einmal wieder hatten sich ansonsten Gewerbetreibende auf ein vermeintliches Widerrufsrecht in den AGB ohne solche Einschränkung berufen. Die Musterwiderrufsbelehrung sah eine Einschränkung des Widerrufsrechts nur auf Verbraucher nicht vor.

Das OLG Stuttgart, (Urteil vom 11. Dezember 2008, Az. 2 U 57/08) hielt einen Hinweis, wie „Das Widerrufsrecht besteht nur, wenn Sie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sind.“ gar für wettbewerbswidrig. Ein Verbraucher könne nicht prüfen, ob er Verbraucher sei (komplizierte Definition). Deshalb führten solche Einschränkungen zu Unsicherheiten beim Verbraucher und damit zur Unwirksamkeit einer Belehrung.

Das OLG Hamburg (Urteil vom 3. Juni 2010 - Az. 3 U 125/09) war schon früh anderer Auffassung.

Endlich Rechtssicherheit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt zum Fall des OLG Hamburg entschieden (Urteil vom 9. November 2011, Az. I ZR 123/10), dass eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt. Ein solcher Hinweis sei nicht unklar und missverständlich. Zusätze zur Belehrung, die ihren Inhalt verdeutlichen, seien als zulässig anzusehen. Unzulässig seien nur unnötige Hinweise mit eigenem Inhalt. Zudem stand der Satz hier außerhalb der Widerrufsbelehrung.

Praxistipps

Die Argumentation der Richter, das Klarheitsgebot sei nur auf die eigentliche Belehrung anzuwenden, ist dabei ebenso interessant, wie im Ergebnis nicht nachvollziehbar. Auch AGB, in denen meist die Widerrufsbelehrung aufgeführt wird, unterliegen dem Transparenzgebot. So regelt § 307 BGB: „Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.“

In jedem Fall kann man aber der Argumentation des BGH-Urteils eines entnehmen:

Ändern oder ergänzen Sie nie den vorgegebenen Belehrungstext! Nutzen Sie vielmehr eine gesonderte Einleitung für die Wiedergabe der Widerrufsbelehrung, wie eben „Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht".

Übrigens: Die Ausführungen gelten natürlich auch dann, wenn Sie statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbaren und darüber belehren. Auch hier können Sie in der Einleitung deutlich darauf hinweisen, dass das Rückgaberecht nur für Verbraucher gilt.


Rolf Becker Der Autor:

Rolf Becker (WIENKE & BECKER - KÖLN) ist Mitglied der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. GRUR und Mitglied des ECC-Club, eine Vereinigung zur Unterstützung des E-Commerce-Center Handel (ECC-Handel), die gemeinsame Forschungs-, Informations- und Beratungsinitiative von
  • Institut für Handelsforschung an der Universität zu Köln (IfH),
  • EuroHandelsinstitut (EHI) und
  • Rationalisierungs- und Innovationszentrum der Deutschen Wirtschaft (RKW)
und Mitglied in der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest (Finanztest). Weitere Tätigkeitsbereiche liegen im Gesellschaftsrecht, Vertriebsvertragsrecht und im Bereich der neuen Medien (also Softwareprojekte und Verkauf im Internet, in dem es auch wieder um Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Firmenrecht, Vertriebsvertragrecht usw. geht).

PS: Hier erhalten Sie umfangreiche Informationen zum Thema AGB »

nach oben