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Bildung von Wirtschaftseinheiten

22.02.2011  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: HGV aktuell.

Wird eine Abrechnungseinheit gebildet, so ist eine Abrechnung, in der die einzelnen Abrechnungsobjekte unvollständig benannt sind, jedenfalls dann formell ordnungsgemäß, wenn sich die vollständige Aufzählung der Abrechnungsobjekte aus der Einzelabrechnung ergibt.

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LG Itzehoe, Urteil vom 26.11.2010, Az. 9 S 35/10

Nachdem das Mietverhältnis über zehn Jahre bestand, kündigte der Vermieter den Einbau von Kaltwasserzählern an. In der Informationsschrift für den Mieter legte der Vermieter die Zusammensetzung der Abrechnungseinheit dar, die sich aus mehreren Straßen und Wegen zusammensetzte. Bei der nachfolgenden Abrechnung über die Betriebskosten fand sich in der Erläuterung zur Abrechnung eine abweichende Auflistung der zusammengesetzten Objekte entgegen der ursprünglichen Ankündigung. Der Mieter war der Auffassung, dass die Abweichung der Wirtschaftseinheiten unter dem Gesichtspunkt des formellen Mangels der Abrechnung zu substantiieren ist.

Das angerufene LG Itzehoe stellte sich auf den Standpunkt, dass die Abrechnung formell ordnungsgemäß sei, wenn sich aus der Abrechnung wie im vorliegenden Fall ergibt, dass eine Abrechnungseinheit gebildet wurde und wie sich diese aus den einzelnen Abrechnungseinheiten zusammensetzt.

Selbst wenn die Aufzählung nicht vollständig war, ändert dies nichts an der formellen Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung. Sind die abgerechneten Positionen in verständlicher Form eingestellt worden, betrifft die Frage, ob diese Positionen dem Ansatz und der Höhe nach ordnungsgemäß sind, nicht die formelle Wirksamkeit, sondern nur die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung.

Quelle: Rechtsanwalt Frank Philipp
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