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BilMoG: Entlastung für den Mittelstand

19.07.2010  — Online-Redaktion Verlag Dashöfer.  Quelle: ECOVIS Europe AG.

Die nächste Bilanz folgt den Regeln des neuen Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes. Dabei müssen die Unternehmen wichtige Änderungen beachten.

Mit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – kurz BilMoG – will der Gesetzgeber vor allem kleineren und mittelständischen Unternehmen das Leben leichter machen. Ziel ist es, ihnen eine gleichwertige, zugleich aber einfachere und kostengünstigere Rechnungslegung zu ermöglichen als nach den Bilanzierungsregeln des International Financial Reporting Standards (IFRS). Mehr Transparenz und qualitative Verbesserungen der Abschlussinformationen sind weitere erwünschte Effekte des Gesetzes.

„Die Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz werden durch das neue Gesetz zwar größer, jedoch wird das bewährte deutsche HGB-Bilanzrecht für die Zukunft gestärkt“, kommentiert Uwe Lange, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bei Ecovis. „Die Informationsausweitung werden Kapitalgeber und Geschäftspartner begrüßen.“ Neben Lockerungen bei den Bilanzierungspflichten und der Entlastung von Aufwand bei der Bilanzerstellung enthält das BilMoG etliche neue Vorschriften, mit denen HGB-Abschlüsse zusätzliche Aussagekraft erhalten sollen. So sind künftig selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände wie beispielsweise Patente, Lizenzen und Urheberrechte in der Handelsbilanz aktivierbar. Allerdings darf ein dadurch entstehender Handelsbilanzgewinn bei Kapitalgesellschaften nicht ausgeschüttet werden. Des Weiteren sind neue Bewertungsregelungen eingeführt worden. Rückstellungen beispielsweise sind mit einem marktgerechten Zinssatz abzuzinsen.

Eine unter Umständen für die handelsrechtliche Bilanzpolitik wichtige Änderung betrifft die Abschaffung der sogenannten umgekehrten Maßgeblichkeit nach Paragraph 5 Einkommensteuergesetz. Danach dürfen bestimmte steuerliche Bilanzierungswahlrechte – zum Beispiel Sonderabschreibungen nach Paragraph 7g oder die 6b-Rücklage – aus der Steuerbilanz künftig nicht in die Handelsbilanz übernommen werden. „Je nach Sachlage ermöglicht das einen höheren handelsrechtlichen Gewinn, der für Ausschüttungen zur Verfügung steht“, so Armin Weber, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ecovis.

Auch die Kontrollinstanzen hat der Gesetzgeber in das neue Gesetz einbezogen. Bei kapitalmarktorientierten Unternehmen regelt das BilMoG, dass künftig mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über speziellen Sachverstand in den Bereichen Rechnungslegung beziehungsweise Abschlussprüfung verfügen muss. Die allgemeine Anwendung dieser Regel kann auch GmbHs, sofern sie einen Beirat haben, nur empfohlen werden.

Keine Angst vor BilMoG

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz, kurz BilMoG, bringt die umfangreichste Veränderung des Handelsrechts seit 1985 mit sich und ist in seinen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen sehr komplex. Ecovis hat deshalb ein spezielles Informationsangebot entwickelt: Im Rahmen eines Workshops stehen Ihnen Ecovis-Experten vor Ort Rede und Antwort und erläutern Ihnen die Ihr Unternehmen betreffenden Sachverhalte der neuen Bilanzierungsregeln. Sie erhalten einen allgemeiner Überblick über das BilMoG, seine Ziele und Auswirkungen. Ecovis erstellt eine Kurzanalyse Ihres Jahresabschlusses und einen Prüfungsbericht. Ergeben sich Gestaltungsspielräume, können Sie diese bereits für 2009 ausnutzen. Sollte das Angebot für Sie interessant sein, wenden Sie sich bitte an Ihre Ecovis-Kanzlei.

Tabelle

Höhere Schwellenwerte für den Einzelabschluss
Welche Größenklassen über die Informationspflichten entscheiden

Schwellenwerte nach § 267 HGB Bilanzsumme (in €) Umsatzerlöse (in €) Arbeitnehmerzahl
  bisher BilMoG bisher BilMoG unverändert
Kleine Kapitalgesellschaften 4.015.000 4.840.000 8.030.000 9.860.000 bis 50
Mittelgroße Kapitalgesellschaften 16.060.000 19.250.000 32.120.000 38.500.000 bis 250


Quelle: ECOVIS (Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung, Rechts- und Unternehmensberatung in Chemnitz)
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